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Alkoholsteuer; Beantragung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei

Wenn Sie eine sogenannte Abfindungsbrennerei betreiben wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Hauptzollamt Landshut

Leistungsdetails

Alkohol darf in Deutschland in der Regel nur in Brennereien hergestellt werden, die zollamtlich verschlossen sind (Verschlussbrennereien). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sind Abfindungsbrennereien.

Diese Brennereien sind nicht verschlossen und die Alkoholsteuer wird pauschal nach Art und Menge der verarbeiteten Rohstoffe geschätzt. Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, eine solche Brennerei zu betreiben. In Ihrer Abfindungsbrennerei dürfen Sie je Kalenderjahr bis zu 300 Liter reinen Alkohol (Jahreskontingent) gewinnen.

Vor Erteilung einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen im Hinblick auf Ihre steuerliche Zuverlässigkeit, Ihre Buchführung und die Betriebseinrichtung erfüllt sind. Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie ein wirtschaftliches Bedürfnis haben, zum Beispiel weil Sie als landwirtschaftlicher Betrieb viel Obst anbauen.

Die Erlaubnis ist an Ihre Person gebunden und kann befristet werden. Unabhängig von der Erlaubnis zum Betrieb müssen Sie zusätzlich jeden einzelnen Brennvorgang genehmigen lassen und dazu eine sogenannte Abfindungsanmeldung einreichen. Die Angaben in der Abfindungsanmeldung dienen dazu, die von Ihnen je Brennvorgang pauschal erzielte Alkoholmenge zu ermitteln. Ihr Jahreskontingent wird entsprechend belastet.

Wenn Sie keine eigene Abfindungsbrennerei besitzen, können Sie Ihre selbsterzeugten Rohstoffe Obst (einschließlich Obstmost und Obsttrester), Beeren, Wein (einschließlich Weinhefe und Weintrester), Wurzeln, Topinambur oder die jeweiligen Rückstände davon als sogenannter Stoffbesitzer in einer von der Zollverwaltung zugelassenen Abfindungsbrennerei zu Alkohol verarbeiten oder vom Besitzer der jeweiligen Abfindungsbrennerei verarbeiten lassen (Stoffbesitzerbrennen). 

Sie benötigen keine förmliche Erlaubnis, um als Stoffbesitzer aufzutreten. Allerdings müssen Sie auch jeden einzelnen Brennvorgang beim Hauptzollamt anmelden. Dazu reichen Sie eine „Abfindungsanmeldung des Stoffbesitzers“ ein. Die Anmeldung dient zugleich als Steuererklärung für die Alkoholsteuer. Als Stoffbesitzer verfügen Sie über ein Kontingent von bis zu 50 Litern reinen Alkohols je Kalenderjahr.

Für die Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei:

  • Sie sind steuerlich zuverlässig.
  • Soweit Sie dazu verpflichtet sind, führen Sie ordnungsgemäß Buch und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
  • Sie haben ein wirtschaftliches Bedürfnis. Typischerweise müssen Sie über einen landwirtschaftlichen Betrieb verfügen, der wirtschaftlich selbstständig ist und mindestens 3 Hektar hat, bei Weinbau oder Obstintensivbau mindestens 1,5 Hektar.
  • Der Brennraum muss so beschaffen sein, dass Manipulationsmöglichkeiten weitestgehend ausgeschlossen sind.
  • Sie nutzen nur erlaubte Geräte.
  • Die Brennerei ist wirtschaftlich unabhängig.
  • Wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit leisten.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Für die "Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei" zusätzlich jeweils 2-fach:

    • Lagepläne der Räumlichkeiten der Abfindungsbrennerei mit Angabe der Anschriften sowie mit den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen, insbesondere
      • Grund- und Aufriss des Brennraums
      • Aufstellung der vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen unter Angabe der Lagebuchnummer, Größe und Art der Nutzung
      • aktueller Veranlagungs- oder Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Alterskasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und schriftliche Pachtverträge oder Grundbuchauszüge
    • Zeichnung und Beschreibung des Brenngeräts und aller genutzten Komponenten
    • Verzeichnis der Räume und der Betriebseinrichtung (Formulare 1204, 1205)

    Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.

Die Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei müssen Sie schriftlich beantragen:

  • Laden Sie das Formular „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei mit Betriebserklärung“ (Formular 1248) über die Internetseite der Zollverwaltung.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus, stellen Sie alle benötigten Unterlagen oder weiteren Formulare zusammen und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag. Ob die bei der Antragstellung gemachten Angaben den tatsächlichen Betriebsverhältnissen entsprechen, prüft das Hauptzollamt in der Regel vor Erteilung der Erlaubnis vor Ort.
  • Sie erhalten Bescheid mit der Erlaubnis oder eine Ablehnung.

Erlaubnis online beantragen:

  • Sie können das Formular und zur Beantragung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei und ggf. weitere Formulare auch online ausfüllen und einreichen.
  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung im Internet auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
  • Sie erhalten Bescheid mit der Erlaubnis oder einer Ablehnung.

Für die Erlaubnis 

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihrer Abfindungsbrennerei stellen.

Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid zur beantragten Erlaubnis entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

Stand: 30.07.2023
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen