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Bauträger und Baubetreuer; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger - BayernPortal

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Bauträger und Baubetreuer; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger

Wenn Sie gewerbsmäßig als Bauträger oder Baubetreuer tätig werden wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.

Beschreibung

Nach § 34c Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung ist erlaubnispflichtig, wer gewerbsmäßig

  • Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will oder
  • Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.

Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Die Gewerbetreibenden unterliegen bei der Gewerbeausübung grundsätzlich besonderen Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Hierzu gehören insbesondere die Verpflichtungen:

  • ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet (§ 2 MaBV),
  • die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten (§ 6 MaBV),
  • nach der Ausführung des Auftrags dem Auftraggeber Rechnung zu legen (§ 8 MaBV),
  • der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten (§ 9 MaBV),
  • dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen in Textform zu geben ( § 11 MaBV),
  • Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber (§ 10 MaBV),
  • Weiterbildungsverpflichtung (§ 15b MaBV).

Zum Schutz des Auftraggebers wurde ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt (§§ 3, 4 MaBV). Außerdem ist der Gewerbetreibende verpflichtet, die Einhaltung der Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung auf seine Kosten jährlich prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfbericht vorzulegen (§ 16 MaBV).

Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34c Gewerbeordnung Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 Gewerbeordnung. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

Neben der Erlaubniseinholung müssen Sie das Gewerbe nach § 14 Gewerbeordnung bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

Voraussetzungen

Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden.

Die Zuverlässigkeit und die Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden werden anhand von Unterlagen überprüft, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.

Fristen

Dauer des Verfahrens ca. 3 - 5 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung;

    ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung;

    ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Unterlagen für Bauträger und Baubetreuer bei eingetragenen Firmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und GmbH

    bei eingetragenen Firmen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung) bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvertrag bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern)

Formulare

Kosten

Erlaubnis:

Bei Zuständigkeit der IHK für München und Oberbayern:

gemäß § 3 Absatz 6 des IHK-Gesetzes i. V. m. § 1 Absatz 1 der Gebührenordnung der IHK für München und Oberbayern i. V. m. Ziffer 2.1 Littera c der Anlage zur Gebührenordnung

  • nur Bauträger oder Baubetreuer: 280 Euro
  • sowohl Bauträger als auch Baubetreuer: 492 Euro
  • Bei Vorlage einer Erlaubnis nach §§ 34c/d/f/h/i GewO, die bei Antragseingang nicht älter als drei Monate ist und im Regelverfahren erteilt wurde oder bei gleichzeitigem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 34c/d/f/h/i GewO im Regelverfahren verringert sich die Gebühr für die zweite und jede weitere Erlaubnis um 68 Euro.

Bei Zuständigkeit der IHK Aschaffenburg:
gemäß § 3 Absatz 6 des IHK-Gesetzes i. V. m. § 1 Absatz 1 der Gebührenordnung der IHK Aschaffenburg i.V.m. Ziffer 2.6 Littera a bzw. 2.7 Littera a der Anlage zur Gebührenordnung

  • Bauträger: 285 Euro
  • Baubetreuer: 285 Euro

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

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Stand: 10.03.2023

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Für Sie zuständig

 
 

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