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Arzneimittel; Anmeldung zur Sachkundeprüfung für den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Um im Handel sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel anbieten zu können, müssen Sie die entsprechende Sachkunde durch eine Prüfung nachweisen.

Für Sie zuständig

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Industrie- und Handelskammern
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Leistungsdetails

Grundsätzlich dürfen Arzneimittel nur in Apotheken verkauft werden. Allerdings gibt es Ausnahmen für die sogenannten freiverkäuflichen Arzneimittel. Das können zum Beispiel Tees, Salben oder Tabletten sein, die pflanzliche Stoffe wie Baldrian enthalten. Wenn Sie diese Produkte in Ihrem Geschäft verkaufen möchten, muss immer ein Mitarbeiter mit nachgewiesener Sachkenntnis vor Ort sein. Diese Sachkenntnis können Sie durch die Prüfung nachweisen.

In der Prüfung müssen Sie beispielsweise Fragen zur sachgemäßen Lagerung freiverkäuflicher Arzneimittel, mögliche Gefahren bei Überdosierung der Wirkstoffe und gesetzlichen Vorschriften zum Umgang und Verkauf beantworten können. Der Fragebogen umfasst 50 Multiple-Choice-Fragen und 5 offene Fragen.

Sie sollten sich auf die Prüfung inhaltlich vorbereiten, beispielsweise durch Besuch eines Vorbereitungskurses. Dies ist jedoch nicht Voraussetzung für die Anmeldung zur Prüfung.

Mit einem Hochschulstudium oder einer Berufsausbildung aus dem Bereich Pharmazie besitzen Sie möglicherweise bereits die Sachkenntnis und müssen diese nicht durch eine gesonderte Prüfung nachweisen, mehr dazu finden Sie in den weiterführenden Informationen.

  • keine

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Lichtbildausweis zur Identifikation bei der Prüfung

Zunächst melden Sie sich schriftlich oder online bei der zuständigen IHK an.

  • Die IHK bestätigt Ihnen Ihre Anmeldung
  • Sie legen die Prüfung am gewählten Termin ab
  • Wenn Sie die Prüfung bestehen, erhalten Sie im Anschluss eine Bescheinigung

Nach Erhalt der Bescheinigung dürfen Sie Arzneimittel verkaufen, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen.

Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlichen IHK entnehmen.

  • keine

Die Bescheinigung erhalten Sie in der Regel binnen weniger Tage nach Bestehen der Prüfung.

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch gegen ein Prüfungsergebnis einlegen können, können Sie dem Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung entnehmen.

Stand: 26.02.2022
Redaktionell verantwortlich: Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. + Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales