Jugendhilfe in Strafverfahren; Informationen
Beschreibung
In Verfahren vor den Jugendgerichten wirkt die Jugendhilfe mit ("Jugendgerichtshilfe" im Sinne des § 38 Jugendgerichtsgesetz). Ihre Vertreterinnen und Vertreter bringen die "erzieherischen, sozialen und sonstigen in Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe bedeutsamen Gesichtspunkte" im Jugendstrafverfahren zur Geltung und berichten der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht über die Persönlichkeit, den Entwicklungsstatus und das Umfeld von beschuldigten Jugendlichen und Heranwachsenden, die noch nicht 21 Jahre alt sind. Ferner betreuen sie diese während des ganzen Verfahrens und prüfen frühzeitig, ob für sie Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen und unterrichten die Staatsanwalt oder die Richterin/den Richter darüber. Der Bayerische Landesjugendhilfeausschuss hat fachliche Empfehlungen für die Mitwirkung der Jugendhilfe in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz verabschiedet. .
§ 52 Sozialgesetzbuch VIII; §§ 38, 50 Absatz 3 Jugendgerichtsgesetz
Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 52 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 50 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
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Stand: 09.06.2021
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