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Apotheker/Apothekerin; Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs

Wenn Sie den Beruf des Apothekers in der Bundesrepublik Deutschland ohne Approbation als Apotheker/Apothekerin ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Beschreibung

Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf des Apothekers ausüben möchten, benötigen Sie im Regelfall die Approbation als Apotheker. Wenn Sie Ihre Ausbildung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben, kann Ihnen auf Antrag auch eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden. In Ausnahmefällen kann die Erlaubnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken. Die Regierung von Oberbayern ist zuständig, wenn Sie den Apothekerberuf in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz oder Schwaben ausüben möchten. Die Regierung von Unterfranken ist zuständig, wenn Sie den Apothekerberuf in den Regierungsbezirken Ober-, Mittel- oder Unterfranken ausüben möchten.

Wenn Sie Ihre Ausbildung in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossen haben, wird Ihnen eine Erlaubnis in der Regel nicht erteilt. Stattdessen ist sogleich die Approbation zu beantragen. Eine Ausnahme gilt, wenn im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung des Apothekerberufs ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht.

In bestimmten Fällen können Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz den Apothekerberuf in der Bundesrepublik Deutschland auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Art. 50 des EG-Vertrages) tätig werden. Sie unterliegen jedoch einer Meldepflicht. Ob Sie eine Erlaubnis benötigen, teilen Ihnen – entsprechend der oben beschriebenen Zuständigkeitsverteilung – die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken mit.

Voraussetzungen

Grundsätzlich wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie eine vollständige, abgeschlossene Ausbildung als Apotheker nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • dass Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt (Zuverlässigkeit und Würdigkeit),
  • Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Apothekerberufs ungeeignet sind (Gesundheitliche Eignung) und
  • Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (erforderlich sind Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext auf dem Niveau C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen Sprache; die Sprachkenntnisse sind durch eine Fachsprachenprüfung nachzuweisen, die von der Bayerischen Landesapothekerkammer im Auftrag der zuständigen Regierung durchgeführt wird, wenn eine solche von der Regierung für erforderlich gehalten wird); nähere Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links".

Fristen

Es sind keine Fristen einzuhalten.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern

    (in beglaubigter Kopie)

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: wenn der geführte Name von der in der Geburtsurkunde abweicht: Nachweis über eine Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde)

    (in beglaubigter Kopie)

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: gültiger Identitätsnachweis (z. B. Reisepass)

    (in beglaubigter Kopie)

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: lückenloser und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf

    (tabellarische und chronologische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten einschlägigen Erwerbstätigkeiten unter Angabe der Zeiträume (Monat/Jahr) unter Beifügung der entsprechenden Nachweise)

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweis der Straffreiheit

    • Vorlage von Strafregisterauszügen aus allen Ländern außerhalb Deutschlands, in denen der Antragsteller/die Antragstellerin sich länger als sechs Monate aufgehalten hat.
    • Die Strafregisterauszüge dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
    • Diese Auszüge sind jeweils in beglaubigter Kopie einzureichen.

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweise Ihrer abgeschlossenen Ausbildung (in beglaubigter Kopie)

    • Ausbildungsnachweis wie z. B. Diplom
    • ggf. weitere landesspezifische Nachweise

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Heilberufs im Ausbildungs- und/oder Herkunftsstaat

    (in beglaubigter Kopie)

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung/"Certificate of good standing" (in beglaubigter Kopie)

    (Wird aus allen Ländern, in denen die Heilberufstätigkeit in den letzten fünf Jahren bereits ausgeübt wurde, benötigt. Diese Bescheinigung darf bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.)

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Fachsprachtest zum Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse

    (Die Anmeldung bei der zuständigen Heilberufekammer erfolgt durch die Berufszulassungsstelle. Von dort wird das Ergebnis direkt übermittelt.)

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Auf gesonderte Anforderung:

    • Führungszeugnis der Belegart „O“, falls sich der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Vergangenheit bereits einmal länger als sechs Monate in Deutschland aufgehalten hat oder einen Wohnsitz in Deutschland hatte oder noch hat.
      • In Deutschland ist dieses bei der Meldestelle des Wohnortes zu beantragen unter Angabe des Verwendungszwecks "Erlaubnis als Apotheker/Apothekerin". Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt der Justiz direkt an die zuständige Behörde übermittelt.
      • Es darf bei seiner Vorlage nicht älter als einen Monat sein.
    • Ärztliches Attest (im Original)
      Dieses muss von einer/einem in Deutschland oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassenen Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner oder internistisch tätigen Ärztin/Arzt ausgestellt und unterschrieben sein und mit einem Praxis- oder Klinikstempel versehen. Sollte der Praxis- oder Klinikstempel nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine deutsche Übersetzung des Stempels erforderlich.

Formulare

Wenn Sie unter "Vor Ort" einen Ort wählen, wird ggf. die Anschrift der zuständigen Stelle vorausgefüllt.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Ortsauswahl eingetragen, bayernweit: Antrag auf Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Ortsauswahl eingetragen, bayernweit: Ärztliches Attest

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • Die Kosten für die Erlaubnis sind grundsätzlich abhängig von deren Geltungsdauer. Je angefangenes Jahr werden 100 Euro berechnet.
  • Hinzu treten – soweit erforderlich – die Kosten für den Sprachtest. Diese betragen derzeit 400 Euro.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

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Stand: 23.08.2022

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie bei "Vor Ort" einen Ort aus.

 
 

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