Kriegsopferversorgung; Informationen zur Abfindung
Description
Beschädigte und Witwen (Witwer), die das 55. Lebensjahr (im Ausnahmefall das 65. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben, können ihren Anspruch auf die Grundrente (Kriegsopferrente) ganz oder teilweise zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung von selbst genutztem Hausbesitz und Wohneigentum kapitalisieren lassen. Dabei muss die zweckentsprechende Verwendung des Geldes gewährleistet und darf das Ableben des Berechtigten während des Abfindungszeitraums nicht zu erwarten sein. Die Abfindung wird in Höhe des neunfachen Jahresbetrages der zu Grunde liegenden (Teil-)Grundrente gewährt und löst den Grundrentenanspruch auf die Dauer von 10 Jahren ab. Bei einer Antragstellung nach Vollendung des 60. Lebensjahres wird als Abfindungssumme das 57-fache des der Kapitalabfindung zu Grunde liegenden Monatsbetrages gewährt; sie löst den Grundrentenanspruch auf die Dauer von 5 Jahren ab.
§§ 72-80 Bundesversorgungsgesetz
Zentrum Bayern Familie und Soziales - VersorgungsamtLegal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: §§ 72-80 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 44 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)
Remedy
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Related links
Related issues
Status: 28.12.2020
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Responsible for you
-
Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Schwaben
Phone
+49 (0)821 5709-01
Fax
+49 (0)821 5709-5000
Secure request form
General overview of procedures
Alphabetical and hierarchical overview of all procedures.