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Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen und jüdische Emigranten/Emigrantinnen; Aufnahme, Verteilung und Unterbringung

Der Freistaat nimmt nach Bayern zugewiesene Spätaussiedler/-innen und jüdische Emigranten/-innen auf, verteilt diese und bringt sie vorläufig unter.

Für Sie zuständig

Hausanschrift

Rothenburger Straße 31
90513 Zirndorf

Postanschrift

Postfach 14 02

90507 Zirndorf

Telefon

+49 911 9693-0

Leistungsdetails

Die/der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer (Landesbeauftragte/r) ist auch zuständig für die Aufnahme und Verteilung von Spätaussiedlern/innen gemäß § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und deren Angehöriger gemäß § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 BVFG sowie von jüdischen Emigranten/innen.

Spätaussiedler/innen reisen nach ihrer Anerkennung durch das Bundesverwaltungsamt über das Grenzdurchgangslager in Friedland nach Deutschland ein. Jüdische Emigranten/innen erhalten vor ihrer Einreise eine Aufnahmezusage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

Nach der Verteilung auf Bayern durch das Bundesverwaltungsamt (bei Spätaussiedlern/innen, § 8 BVFG) bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (bei jüdischen Emigranten/innen) verteilt die/der Landesbeauftragte gemäß § 127 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze die Spätaussiedler/innen und jüdischen Emigranten/innen auf die einzelnen Regierungsbezirke. Eine Verteilung erfolgt nur, wenn die Personen eine staatliche Einrichtung der vorläufigen Unterbringung in Anspruch nehmen wollen. Bei der Verteilung sollen grundsätzlich anerkennungsfähige Familienbindungen zugrunde gelegt werden.

Die Regierungen stellen die unverzügliche Unterbringung der weitergeleiteten Personen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung (meist sogenannte Übergangswohnheime) sicher. Die Unterbringung ist nur vorübergehend und soll auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt sein. Der Träger der Einrichtungen ist der Freistaat Bayern.

  • Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber (ANKER); Betrieb

    Der Freistaat Bayern unterhält Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Asylgesetz (AsylG), welche durch die Regierungen errichtet und betrieben werden.

  • Flüchtlinge; Erstaufnahme und Verteilung

    Die Aufnahme, Unterbringung und Verteilung von Asylsuchenden erfolgt nach Maßgabe der §§ 44 ff. Asylgesetz (AsylG) sowie der Vorschriften des Aufnahmegesetzes (AufnG) und der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl).

  • Spätaussiedler; Beantragung der Aufnahme

    Sie können in Deutschland als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler grundsätzlich nur aufgenommen werden, wenn Sie Ihr Aussiedlungsgebiet im Rahmen des Aufnahmeverfahrens verlassen. Beachten Sie, dass Sie den Antrag grundsätzlich aus dem Aussiedlungsgebiet stellen müssen.

Stand: 06.12.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration