Freiwillige Versicherung; Informationen zur Arbeitslosenversicherung
Description
Eine freiwillige Versicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen für Selbstständige, für Personen, die in Staaten arbeiten, in denen die Wanderarbeiterverordnung (Wanderversicherung) nicht gilt, für Eltern, die eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen und für Personen, die sich beruflich weiterbilden, möglich. Der für die freiwillige Weiterversicherung erforderliche Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Selbstständigkeit oder der Auslandsbeschäftigung bzw. nach Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung gestellt werden.
Die Beträge belaufen sich auf 100 % (Selbstständigkeit, Auslandsbeschäftigung) bzw. 50 % (Elternzeit, berufliche Weiterbildung der monatlichen Bezugsgröße. Für Selbstständige gilt die Ausnahme, dass im Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und im darauf folgenden Jahr ein reduzierter Beitrag in Höhe von 50 % der monatlichen Bezugsgröße zu entrichten ist. Die Beiträge sind von dem Antragsteller alleine zu tragen.
§ 28a, §§ 341-351 Sozialgesetzbuch III
Agenturen für Arbeit
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 28a Sozialgesetzbuch III
- Legal bases, Bavaria-wide: §§ 341 - 351 Sozialgesetzbuch III (SGB III)
- Legal bases, Bavaria-wide: Sozialgesetzbuch III
Remedy
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
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Status: 30.12.2020
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