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Wohnraum darf in Gemeinden, die eine Zweckentfremdungssatzung erlassen haben, nur mit ihrer behördlichen Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsgesetz – ZwEWG) vom 10. Dezember 2007, das zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2017 geändert worden ist, ermächtigt Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten, durch Satzung festzulegen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden darf. Ob im Gemeindegebiet tatsächlich Wohnraummangel herrscht und diesen Anspannungen nicht mit anderen Maßnahmen begegnet werden kann, beurteilt die Gemeinde selbst.
Nach Art. 1 Satz 2 ZwEWG liegt eine Zweckentfremdung insbesondere dann vor, wenn der Wohnraum zu mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird (z.B. als Rechtsanwaltskanzlei oder als Praxis für Physiotherapie), mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird (z.B. über Internetportale mehrmals kurzfristig an Touristen vermietet wird) oder länger als drei Monate leer steht.
Einzelheiten, insbesondere ob und mit welchem Inhalt die Gemeinde eine Zweckentfremdungssatzung erlassen hat, sind bei der Gemeinde selbst zu erfragen.
Das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsgesetz – ZwEWG) vom 10. Dezember 2007, das zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2017 geändert worden ist, ermächtigt Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten, durch Satzung festzulegen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden darf. Ob im Gemeindegebiet tatsächlich Wohnraummangel herrscht und diesen Anspannungen nicht mit anderen Maßnahmen begegnet werden kann, beurteilt die Gemeinde selbst. Nach Art. 1 Satz 2 ZwEWG liegt eine Zweckentfremdung insbesondere dann vor, wenn der Wohnraum zu mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird (z.B. als Rechtsanwaltskanzlei oder als Praxis für Physiotherapie), mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird (z.B. über Internetportale mehrmals
kurzfristig an Touristen vermietet wird) oder länger als drei Monate leer steht.
Einzelheiten, insbesondere ob und mit welchem Inhalt die Gemeinde eine Zweckentfremdungssatzung erlassen hat, sind bei der Gemeinde selbst zu erfragen.
Die Situation auf dem Erlanger Wohnungsmarkt ist seit Jahren angespannt. Insbesondere die Nachfrage nach preisgünstigem Wohnraum übersteigt regelmäßig das vorhandene Angebot. Immer mehr Haushalte haben Probleme, sich in Erlangen angemessen mit Wohnraum zu versorgen.
Der Stadtrat hat daher eine Zweckentfremdungsverbotssatzung beschlossen. Die Satzung stellt Vorgänge unter Genehmigungsvorbehalt, bei denen Wohnraum dem Wohnungsmarkt dauerhaft entzogen wird. Ziel ist es, aktuell zweckfremd genutzten Wohnraum wieder dem freien Wohnungsmarkt zuzuführen.
Zweckfremde Nutzung kann sein:
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen. Sie kann in Ausnahmefällen erteilt werden, wenn z.B. für den Verlust des Wohnraums Ersatzwohnraum geschaffen wird oder eine Ausgleichszahlung erfolgt. Weiteres ergibt sich aus der jeweiligen Zweckentfremdungssatzung der Gemeinde.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen. Sie kann in Ausnahmefällen erteilt werden, wenn zum Beispiel für den Verlust des Wohnraums Ersatzwohnraum geschaffen wird oder eine Ausgleichszahlung erfolgt. Weiteres ergibt sich aus der jeweiligen Zweckentfremdungssatzung der Gemeinde.
Seit dem Inkrafttreten der Satzung der Stadt Erlangen über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zum 07.02.2020 ist die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken im gesamten Stadtgebiet Erlangen genehmigungspflichtig.
Allgemeine Auskünfte zu benötigten Antragsunterlagen erhalten Sie über die zentrale Planannahmestelle des Bauaufsichtsamts unter planannahme@stadt.erlangen.de oder der Rufnummer + (49) 09131 / 86 - 1068. Hier werden alle eingehenden Anträge entgegengenommen, erfasst und auf Vollständigkeit geprüft. Erst nach Vollständigkeit der Unterlagen werden diese an die Sachbearbeiter*innen weitergegeben. Inhaltliche Auskünfte zum Zweckentfremdungsrecht oder zum Verfahrensstand des konkreten Einzelfalls erhalten Sie unter zweckentfremdung@stadt.erlangen.de oder der Rufnummer + (49) 09131 / 86 - 1427.
Es liegt im Ermessen der jeweiligen Gemeinde für den Vollzug des ZwEWG Verwaltungskosten zu erheben. Als Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist eine Kostensatzung erforderlich.