Abfindung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Informationen
Description
Bezieher von Witwen(r)rente oder Geschiedenenwitwenrente aus der Rentenversicherung erhalten bei der ersten Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft anstelle der wegfallenden Hinterbliebenenrente eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrages der bisher bezogenen Rente. Endet die neue Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft, lebt die weggefallene Rente unter Anrechnung sämtlicher, durch die neue Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche (Ausnahme: auf Versorgungsausgleich beruhender Teil einer Versichertenrente) mit Beginn des auf die Auflösung der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft folgenden Monats wieder auf. Die Abfindung wird dabei in angemessenen Teilbeträgen einbehalten, soweit sie noch für die Zeit nach Wiederaufleben der Rente gewährt ist.
§§ 46, 90, 107 Sozialgesetzbuch VI
Gesetzlicher Rentenversicherungsträger, der die frühere Hinterbliebenenrente gewährt hatLegal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 46 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 90 Sozialgesetzbuch VI - Gesetzliche Rentenversicherung
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Legal bases, Bavaria-wide:
§ 107 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
Gesetzliche Rentenversicherung
Remedy
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
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Status: 12.02.2021
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Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
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