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Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Auswärtige Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" in ihrer Firma oder ihrem Namen nur führen, wenn sie hierzu nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind. Die auswärtigen Gesellschaften, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen; sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet über die Eintragung in das entsprechende Verzeichnis.
Auswärtige Dienstleister haben entweder das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen oder eine entsprechende Bescheinigung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau einzuholen und werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
Auswärtige Beratende Ingenieure, die nicht Mitglied einer deutschen Ingenieurekammer sind haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau anzuzeigen und werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.