Rentenabschlag; Informationen
Beschreibung
Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, so wird sie für die gesamte Dauer des Rentenbezuges um einen Abschlag gemindert.
Der Abschlag beträgt für jeden Monat, in dem die Altersrente vor Erreichen der jeweiligen regulären Altersgrenze gezahlt wird, 0,3 %, bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen höchsten 10,8 % und bei der Altersrente für langjährig Versicherte höchstens 14,4 %.
Der Abschlag gilt für die gesamte Laufzeit der Rente, also auch über die Regelaltersgrenze hinaus.
Seit 01.01.2001 erfolgt auch bei der Erziehungsrente, der Erwerbsminderungsrente, der Witwen(r)rente und der Waisenrente bei Beginn dieser Renten eine Rentenminderung um 0,3 % für jeden Monat, in dem die Rente vorzeitig beansprucht wird, höchstens aber um 10,8 %.
Da für die einzelnen Altersrentenarten verschiedene Anspruchsvoraussetzungen, Altersgrenzen und Vertrauensschutzregelungen gelten, muss für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden, ab wann welche Rentenart jeweils mit welchem Abschlag zusteht. Aus diesem Grund empfiehlt sich für Versicherte, die den Eintritt in den Ruhestand planen wollen, eine rechtzeitige individuelle Beratung durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung.
Versicherte, die wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente Rentenminderungen hinnehmen müssen, haben ab dem 50. Lebensjahr bis zum Erreichen der für sie geltenden Regelaltersgrenze die Möglichkeit, diese Einbußen durch zusätzliche Beitragszahlungen ganz oder teilweise auszugleichen.
§§ 36, 37, 77, 187a, 236, 236a, 264c Sozialgesetzbuch VI
Gesetzliche Rentenversicherungsträger
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 36 Sozialgesetzbuch VI
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 37 Sozialgesetzbuch VI
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 77 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 187a Sozialgesetzbuch VI
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 236 Sozialgesetzbuch VI
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 236a Sozialgesetzbuch VI
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 264c Sozialgesetzbuch VI
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Weiterführende Links
Stand: 11.03.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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