Einrichtungsbezogene Impfpflicht; Meldung bei Nichtvorlage eines Nachweises oder bei Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit
Seit dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Wenn kein gesetzlicher Nachweis vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen, muss dies dem Gesundheitsamt gemeldet werden.
Beschreibung
Leitungen von Einrichtungen und Unternehmen, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen, müssen dem Gesundheitsamt die in ihrer Einrichtung bzw. ihrem Unternehmen tätigen Personen melden, wenn diese bis zum Ablauf des 15. März 2022 keinen gesetzlichen Nachweis vorgelegt haben oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Nachweise bestehen.
Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, müssen seit dem 16. März 2022 entweder gegen COVID-19 geimpft, nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können. Sie können über „Weiterführende Links“ ermitteln, für welche Personen bzw. Tätigkeiten die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises gilt.
Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind
Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten.
Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet und die Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
Für Leistungsberechtigte (Budgetnehmer), die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, ist das Gesundheitsamt des Wohnsitzes des Budgetnehmers zuständig.
Personen, die nach dem 15. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder einem betroffenen Unternehmen aufnehmen wollen
Eine Person, die vor Beginn ihrer Tätigkeit keinen Nachweis vorgelegt hat, darf nicht in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen beschäftigt bzw. tätig werden.
Voraussetzungen
Eine Meldung an das Gesundheitsamt ist erforderlich, wenn Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, kein Impfnachweis, Genesenennachweis oder ärztliches Zeugnis vorgelegt haben oder wenn sowohl bei Bestands- als auch Neukräften Zweifel an der Richtigkeit von Nachweisen bestehen.
Auch soweit ein Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, der jeweiligen Leitung einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen.
Wenn der neue Nachweis nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung ebenso das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen.
Verfahrensablauf
Die Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens hat das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und diesem die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten. Die Benachrichtigung an das Gesundheitsamt soll über das digitale Meldeportal, kann in Ausnahmefällen jedoch auch über den Postweg erfolgen.
Das Gesundheitsamt wird den Fall untersuchen und der Person zunächst eine Impfberatung anbieten und anschließend zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des ärztlichen Attestes über eine Kontraindikation, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das COVID-19 geimpft werden kann.
Wenn der Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist nicht Folge geleistet wird oder wenn die betroffene Person die durch das Gesundheitsamt angeordnete ärztliche Untersuchung nicht durchführen lässt, kann das Gesundheitsamt gegenüber der betroffenen Person ein Betretungsverbot hinsichtlich der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aussprechen, bzw. der Person untersagen, in solchen Einrichtungen und Unternehmen tätig zu werden.
Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitungen, die eine Benachrichtigung an das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornehmen sowie eine Person entgegen eines angeordneten Beschäftigungsverbot beschäftigen, handeln ordnungswidrig gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7e) und g) Infektionsschutzgesetz. Wer auf Anforderung des Gesundheitsamtes einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, entgegen eines Tätigkeitsverbots tätig wird bzw. einer vollziehbaren Anordnung des Gesundheitsamtes nicht Folge leistet, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7f) bis h) Infektionsschutzgesetz. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung der ärztlichen Untersuchung bzw. gegen ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot haben in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Erforderliche Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Seitens der Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung:
Keine Unterlagen erforderlich, nur Übermittlung dererforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Seitens der betroffenen Person:
- Impf- oder Genesenennachweis
- ärztliches Zeugnis
- ggf. Stellungnahmen
Online-Verfahren
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Online-Verfahren, bayernweit:
Bayerisches Meldeportal für Immunitätsnachweise "BayImNa"
Meldepflichtige Einrichtungen und Unternehmen sollen über das Onlineformular, das vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Meldeportal zur Verfügung gestellt wird, die Meldung an das Gesundheitsamt übermitteln.
Für die Meldung wird ein ELSTER-Zertifikat benötigt. Wenn Sie vom Gesundheitsamt zur Vorlage Ihrer Nachweise aufgefordert werden, dann teilt Ihnen das Gesundheitsamt den Link beziehungsweise den QR-Code zur Vorlage der Nachweisdokumente mit. Erst dann haben Sie die Möglichkeit, Ihre Dokumente einfach und sicher im Meldeportal hochzuladen.
WICHTIGER HINWEIS: Wenn sich die Betriebsstätte der Einrichtung oder des Unternehmens im Zuständigkeitsbezirk des Gesundheitsamts der Landeshauptstadt München befindet und die Tätigkeit regelmäßig hier ausgeübt wird, muss die Meldung über das Meldeportal der Landeshauptstadt München (https://stadt.muenchen.de/infos/corona-infoportal-muenchen#Impfpflicht) übermittelt werden.
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 20a Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Rechtsbehelf
Gegen Entscheidungen des Gesundheitsamts besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage zu erheben. Anfechtungsklagen gegen eine vom Gesundheitsamt erlassene Anordnung auf Durchführung einer ärztlichen Untersuchung oder ein erteiltes Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot haben keine aufschiebende Wirkung.
Weiterführende Links
Stand: 24.04.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Für Sie zuständig
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Allgemeine Leistungsübersicht
Alphabetische und hierarchische Übersicht aller Leistungen.