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Heizkostenverteiler; Beantragung der Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle

Heizkostenverteiler zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs dürfen nur verwendet werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde.

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Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht
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Leistungsdetails

Als sachverständige Stellen für die Bestätigung der Eignung von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach §5 der Heizkostenverordnung gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde, das ist in Bayern das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht, im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) bestätigt hat. Diese Bestätigung muss beantragt werden. Die Eignung muss nachweisen werden.

Die personellen und technischen Anforderungen an die Stellen, die Bestätigung der Eignung sowie die regelmäßigen Überwachungen sind in den Verwaltungsvorschriften der PTB (PTB-Mitteilungen Nr. 95 und 96) im einzelnen beschrieben. Sie betreffen:

  • die notwendigen Prüfeinrichtungen,
  • Fachkunde (Dipl.-Ing an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule und ein Jahr praktische Erfahrungen),
  • Zuverlässigkeit und Neutralität (keine wirtschaftliche Abhängigkeit mit dem Hersteller der zu prüfenden Produkte) der Leitung und des Personals und die Verfügbarkeit von ausreichenden wirtschaftlichen Mitteln für den ordnungsgemäßen Betrieb der sachverständigen Stelle.

Der Betrieb darf erst nach Abnahme der Räume und Einrichtungen durch die zuständige Behörde und nach Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen aufgenommen werden. Die Unterlagen über die durchgeführten Prüfungen müssen der Behörde vorgelegt werden. Auf Verlangen der Behörde hat sich die sachverständige Stelle auf eigene Kosten an Ringversuchen zu beteiligen.

  • Angaben über die räumliche Unterbringung und die technische Ausstattung der sachverständigen Stelle
  • Angaben über die Leitung und das Personal der sachverständigen Stelle (Nachweis der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit)
  • Angaben über die Art der zu begutachtenden Heizkostenverteiler

Nach Aufwand gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz.

keine

Gegen den Verwaltungsakt der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestätigung der sachverständigen Stelle ist in Bayern grundsätzlich kein Widerspruchsverfahren vorgesehen. Gegen den Verwaltungsakt kann der Betroffene entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben (personenbezogene Prüfungsentscheidung gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO). Der Betrieb der sachverständigen Stelle ist außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu untersagen, wenn die rechtlichen Vorschriften nicht beachtet werden.

Stand: 04.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht