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Parkgebühren; Zahlung

Die Gemeinden dürfen für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen Gebühren erheben, mittels Parkuhren, Parkscheinautomaten oder Bezahlsystemen (z. B. sog. Handyparken).

Online-Verfahren

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Ergänzung: Stadt Amberg

Für Sie zuständig

Stadt Amberg

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Webseite

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Leistungsdetails

Parkuhren und Parkscheinautomaten sind vor allem dort anzuordnen, wo kein ausreichender Parkraum vorhanden ist und deshalb erreicht werden muss, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze genau begrenzte Zeit parken können. Damit erleichtert die sog. Parkraumbewirtschaftung auch bei angespannter Parkraumsituation dem einzelnen Verkehrsteilnehmer das Finden eines Parkplatzes.

Das Straßenverkehrsgesetz des Bundes ermächtigt die Landesregierungen zum Erlass entsprechender Gebührenverordnungen, sog. Parkgebührenordnungen. In Bayern wurde die Ermächtigung zum Erlass der Verordnungen an die örtlichen (Gemeinden) und unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Große Kreisstädte) weiterdelegiert.

Diese Gebührenordnungen gelten für das Parken auf gekennzeichneten öffentlichen Wegen und Plätzen. Die Parkgebühren dürfen höchstens 0,50 €, in Gebieten mit besonderem Parkdruck höchstens 1,30 € je angefangener halber Stunde betragen.

Auf Flächen, an denen kein straßenrechtlicher Gemeingebrauch besteht (z. B. private Parkplätze), können (höhere) zivilrechtliche Entgelte aufgrund privatrechtlicher Regelungen erhoben werden.

Ergänzung: Stadt Amberg

Sie können für die Bereiche Kräuterwiese, Ruoffstraße, Schießstätteweg und Georg-Grammer-Straße Monats-/Jahresparkerlaubnisse online beantragen. Die Ausgabe erfolgt dann direkt in der Verkehrsbehörde gegen Zahlung in bar oder mit EC-Karte. Eine Zusendung der Monats-/Jahresparkerlaubnis per Post und eine Überweisung der Gebühr ist nicht möglich.

Die Parkgebührenhöhe unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde. Für das Parken elektrisch betriebener Fahrzeuge können Vergünstigungen vorgesehen werden.

Ergänzung: Stadt Amberg

Die Gebühr für eine Monatsparkerlaubnis beträgt pro Monat 15,00 €, für eine Halbjahresparkerlaubnis 70,00 € , für eine Jahresparkerlaubnis 120,00 €. Die Ausgabe erfolgt dann direkt in der Verkehrsbehörde gegen Zahlung in bar oder mit EC-Karte. Eine Zusendung der Monats-/Jahresparkerlaubnis per Post und eine Überweisung der Gebühr ist nicht möglich.

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

Normenkontrollverfahren

  • Ortsrecht; Erlass von Satzungen und Verordnungen

    Die Gemeinden können Satzungen und Verordnungen erlassen. Bei beiden handelt es sich um Regelungen, die mit verbindlicher Kraft gegenüber jedermann für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gewisse Rechtsfolgen festlegen, insbesondere Rechte und Pflichten begründen.

Stand: 05.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration