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Parkgebühren; Zahlung

Die Gemeinden dürfen für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen Gebühren erheben, mittels Parkuhren, Parkscheinautomaten oder Bezahlsystemen (z. B. sog. Handyparken).

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Ergänzung: Stadt Kempten (Allgäu)

Für Sie zuständig

Stadt Kempten (Allgäu) - 663 Verkehrswesen

Leistungsdetails

Parkuhren und Parkscheinautomaten sind vor allem dort anzuordnen, wo kein ausreichender Parkraum vorhanden ist und deshalb erreicht werden muss, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze genau begrenzte Zeit parken können. Damit erleichtert die sog. Parkraumbewirtschaftung auch bei angespannter Parkraumsituation dem einzelnen Verkehrsteilnehmer das Finden eines Parkplatzes.

Das Straßenverkehrsgesetz des Bundes ermächtigt die Landesregierungen zum Erlass entsprechender Gebührenverordnungen, sog. Parkgebührenordnungen. In Bayern wurde die Ermächtigung zum Erlass der Verordnungen an die örtlichen (Gemeinden) und unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Große Kreisstädte) weiterdelegiert.

Diese Gebührenordnungen gelten für das Parken auf gekennzeichneten öffentlichen Wegen und Plätzen. Die Parkgebühren dürfen höchstens 0,50 €, in Gebieten mit besonderem Parkdruck höchstens 1,30 € je angefangener halber Stunde betragen.

Auf Flächen, an denen kein straßenrechtlicher Gemeingebrauch besteht (z. B. private Parkplätze), können (höhere) zivilrechtliche Entgelte aufgrund privatrechtlicher Regelungen erhoben werden.

Ergänzung: Stadt Kempten (Allgäu)

Mit dem Erwerb eines Dauertickets ist das Parken auf allen gebührenpflichtigen Parkplätzen im Stadtgebiet gestattet. Die Parkdauer ist jedoch zeitlich auf die maximale Höchstparkdauer begrenzt. Hierzu ist die gleichzeitige Auslegung einer Parkscheibe erforderlich. Auf dem Dauerparkticket können zwei verschiedene Kennzeichen eingetragen werden. Der Dauerparkschein ist dann im jeweilig verwendeten Fahrzeug gut sichtbar aufzuhängen bzw. auszulegen.

Kostenloses Parken für E-Fahrzeuge

Das Parken für E-Fahrzeuge ist auf allen Parkplätzen der Stadt Kempten ab dem 1.5.2021 kostenlos. Als E-Fahrzeuge gelten Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen. Die Höchstparkdauer darf nicht überschritten werden. Bei Bedarf muss daher eine Parkscheibe ausgelegt werden. Die Bevorrechtigung ist auf zwei Jahre, bis zum 31.5.2024, begrenzt. Die Bevorrechtigung gilt nicht für Stellplätze, die von privaten Unternehmen betrieben werden, beispielsweise die Parkhäuser und Tiefgaragen.

    Die Parkgebührenordnung ist gültig auf folgenden Plätzen und Straßen:

    1. Allgäuer Straße
    2. Allgäuhalle (Parkplatz)
    3. Alpenrosenstraße
    4. Alpenstraße
    5. Alpenstraße südlich Hirschstraße
    6. Am Stadtpark
    7. An der Stadtmauer
    8. Auf’m Plätzle
    9. Bäckerstraße
    10.  Bahnhofstraße zwischen Königsstraße und Kotterner Straße
    11. Bei der Rose
    12.  Bodmanstraße zwischen Frühlingsstraße und Fuchsbühlstraße
    13.  Bodmanstraße zwischen Salzstraße und Frühlingsstraße
    14.  Brennergasse
    15.  Burgstraße zwischen Webergasse und Brennergasse
    16.  Eberhardstraße zwischen Salzstraße und Frühlingsstraße
    17.  Eberhardstraße (Parkplatz)
    18.  Fischerösch
    19.  Frühlingsstraße
    20.  Gerberstraße
    21.  Großer Kornhausplatz
    22.  Heinrichgasse
    23.  Herrenstraße
    24. Hildegardplatz
    25.  Hirnbeinstraße zwischen Bahnhofstraße und Königstraße
    26.  Hirschstraße
    27.  Illerdamm
    28.  Illerstraße
    29.  Jägerstraße
    30.  Kapellenplatz
    31.  Kellerstraße Westseite
    32.  Kirchberg mit angrenzendem Parkplatz
    33.  Kleiner Kornhausplatz
    34.  Königsstraße
    35.  Kotterner Straße beidseitig zwischen Alpenrosenstraße und Bahnhofstraße
    36.  Kronenstraße
    37.  Landwehrstraße
    38.  Lindauer Straße zwischen Fuchsbühlstraße und Salzstraße
    39.  Memminger Straße zwischen Prälat-Götz-Straße und Reitstallweg
    40.  Mozartstraße zwischen Königsstraße und Immenstädter Straße
    41.  Orangerieweg
    42.  Pfeilergraben
    43.  Pfeilergraben (Parkplatz)
    44.  Platz bei der Burgstraße (Evang. Friedhof)
    45.  Poststraße zwischen Frühlingsstraße und Fuchsbühlstraße
    46.  Poststraße zwischen Residenzplatz und Frühlingsstraße
    47.  Prälat-Götz-Straße (Parkplatz)
    48.  Prälat-Götz-Straße vor Haus Hochland
    49.  Reichlinstraße zwischen Sandstraße und Fuchsbühlstraße
    50.  Residenzplatz (Lange Stände)
    51.  Robert-Weixler-Straße
    52.  Rottachstraße
    53.  Rottachstraße West (Parkplatz)
    54.  Rottachstraße nördlich Feuerwehr (Parkplatz)
    55.  Sandstraße
    56.  Sankt-Mang-Platz
    57.  Scheibenstraße
    58.  Schwaighauser Weg
    59.  Theaterstraße
    60.  Vogtstraße (vor Haus Nr. 6)
    61.  Webergasse
    62.  Wiesstraße

    Die Parkgebührenhöhe unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde. Für das Parken elektrisch betriebener Fahrzeuge können Vergünstigungen vorgesehen werden.

    Ergänzung: Stadt Kempten (Allgäu)

    Die Gebühr für ein Dauerparkticket im Stadtgebiet beträgt:

    • Monatsticket 35 EUR
    • 4-Monatsticket 120 EUR
    • Halbjahresticket 175 EUR
    • Jahresticket 350 EUR

    Dauerparkticket nur gültig am Hauptbahnhof:

    • 4-Monatstickets 90 EUR
    • Halbjahrestickets 125 EUR
    • Jahrestickets 250 EUR
    • Tagestickets bis zu 5 Tage erhältlich

    Monatstickets sind an den Parkscheinautomaten erhältlich und ohne Einschränkung an allen gebührenpflichtigen Parkplätzen geltend.

    Das Parken für E-Fahrzeuge ist auf allen Parkplätzen der Stadt Kempten ab dem 1.5.2021 kostenlos.

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Normenkontrollverfahren

    • Ortsrecht; Erlass von Satzungen und Verordnungen

      Die Gemeinden können Satzungen und Verordnungen erlassen. Bei beiden handelt es sich um Regelungen, die mit verbindlicher Kraft gegenüber jedermann für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gewisse Rechtsfolgen festlegen, insbesondere Rechte und Pflichten begründen.

    Stand: 05.03.2024
    Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration