Lebensmittelpersonal; Anmeldung zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Die Gesundheitsämter und die von ihnen beauftragten Ärzte belehren das Lebensmittelpersonal vor erstmaligem Tätigkeitsbeginn in infektionshygienischer Hinsicht. Sie benötigen eine Bescheinigung, dass Sie an einer Belehrung teilgenommen haben.
Beschreibung
Personen dürfen gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten (z. B. Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen) erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamts oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
- über die in § 42 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach § 43 Abs. 2, 4 und 5 Infektionsschutzgesetz vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
- nach der Belehrung in Textform erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Für die Teilnahme an der Belehrung ist ein Termin zu vereinbaren.
Kosten
Gebühr nach der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung.
Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 43 Abs. 1 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
Stand: 26.07.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Für Sie zuständig
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