Arzneimittel; Beantragung einer Einfuhrerlaubnis und eines Einfuhrzertifikats für Human- und Tierarzneimittel und erlaubnispflichtige Wirkstoffe
Sie benötigen eine Einfuhrerlaubnis, wenn Sie bestimmte Arzneimittel aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, einführen wollen. Für die Einfuhr der Arzneimittel und bestimmter erlaubnispflichtiger Wirkstoffe ist darüber hinaus ein Zertifikat erforderlich.
Description
Eine Einfuhrerlaubnis nach § 72 des Arzneimittelgesetzes (AMG) benötigt, wer
- Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG,
- Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder
- andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft
gewerbs- oder berufsmäßig aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen will. Gleiches gilt für Personen und Einrichtungen, die berufs- oder gewerbsmäßig Arzneimittel menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung bei Menschen einführen wollen.
Die Einfuhrerlaubnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit formlos zu beantragen. Zuständig für die Erteilung der Einfuhrerlaubnis sind die Regierungen von Oberbayern und Oberfranken. Örtlich zuständig ist die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Niederbayern, Oberbayern und Schwaben und die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken und Oberpfalz.
Für die Einfuhr von Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 1a, 2, und 4 AMG sowie bestimmter erlaubnispflichtiger Wirkstoffe ist darüber hinaus ein Zertifikat nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG bzw. eine Bescheinigung nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG erforderlich.
Ein Zertifikat nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG ist ausreichend,
- wenn die zuständige Behörde des Herstellungslandes in diesem Zertifikat bestätigt hat, dass die Arzneimittel oder Wirkstoffe entsprechend anerkannten Regeln für die Herstellung und die Sicherung ihrer Qualität (insbesondere der Europäischen Gemeinschaften, der Weltgesundheitsorganisation oder der Pharmazeutischen Inspektions-Convention) gefertigt werden und
- solche Zertifikate gegenseitig anerkannt sind (d.h. zwischen der Bundesrepublik und dem jeweiligen Herstellerland).
Wenn Zertifikate nicht gegenseitig anerkannt sind, wird eine Bescheinigung nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG benötigt.
Eine solche Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn die zuständige Behörde oder eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sich regelmäßig im Herstellungsland vergewissert hat, dass die genannten Grundregeln bei der Herstellung der Arzneimittel oder Wirkstoffe eingehalten werden. Die Kosten für eine solche Inspektion der im Ausland befindlichen Betriebsstätte für die Arzneimittel- bzw. Wirkstoffherstellung gehen zu Lasten des Antragsstellers.
Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG sind die Regierungen von Oberbayern und Oberfranken. Örtlich zuständig ist die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Niederbayern, Oberbayern und Schwaben und die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken und Oberpfalz.
Achtung! Für Privatpersonen gilt:
In Deutschland nicht zugelassene oder nicht registrierte Arzneimittel unterliegen nach § 73 AMG einem Verbringungsverbot. Das heißt, dass diese Arzneimittel von Privatpersonen grundsätzlich nicht nach Deutschland verbracht werden dürfen. Unerheblich hierbei ist, ob es in Deutschland ein entsprechendes oder sogar gleichnamiges Arzneimittel zu kaufen gibt.
Prerequisites
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Einfuhrerlaubnis nach § 72 AMG sowie der Bescheinigung nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG finden Sie in den Merkblättern unter "Formulare".
Deadlines
Forms
If you select a location in "On location" the adress of the responsible authority can be pre-filled.
-
Prefilled form - recipient data will be enterd after the selection of the location , Bavaria-wide:
Formloser Antrag (mit Unterschrift)
This form has to be signed and sent to the responsible authority. You can sign the form manually and send it by email/fax or sign the form electronically with your qualified electronic signature an send it by (secure) email. If the responsible authority has set up a De-Mail account, you can also send the form by De-Mail using an sender-confirmed message.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Fees
Auf Grund des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller werden folgende Gebühren festgesetzt:
- Arzneimittelrechtliche Einfuhrerlaubnis: 200 bis 20.000 €
- Zertifikat nach § 72 a oder b AMG: 500 bis 50.000 €
- Bescheinigung nach § 72 a Nr. 1e AMG: 100 €
Dazu werden Auslagen für notwendige Ortseinsichten unserer pharmazeutischen Beamten erhoben.
Legal bases
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Legal bases, Bavaria-wide:
§ 72 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Einfuhrerlaubnis
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Legal bases, Bavaria-wide:
§ 72 a Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Zertifikat bzw. Bescheinigung
-
Legal bases, Bavaria-wide:
§ 73 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Verbringungsverbot
- Legal bases, Bavaria-wide: Verordnung über die Zuständigkeiten der Arzneimittelüberwachungsbehörden und zum Vollzug des Gendiagnostikgesetzes (Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung - ZustVAMÜB)
Remedy
verwaltungsgerichtliche Klage
Related links
- Merkblatt: Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 72 Abs. 1 AMG zur Einfuhr von Arzneimitteln, Wirkstoffen (menschlich, tierisch, mikrobiell, gentechnisch hergestellt) oder anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft
- Merkblatt: Voraussetzungen zur Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) zur Einfuhr von Arzneimitteln i.S.v. § 2 Abs. 1 u. 2 Nrn. 1, 1a, 2 und 4 AMG, zur Einfuhr Wirkstoffen, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind, oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden und zur Einfuhr anderer zur Arzneimittelherstellung bestimmter Stoffe menschlicher Herkunft (§ 72 a Abs. 1 b AMG)
Status: 24.09.2020
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