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Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis - BayernPortal

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Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). 

Beschreibung

Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige, sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich.

Ein Reisegewerbe übt aus, wer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung ohne vorhergehende Bestellung Waren anbietet, verkauft, vertreibt oder ankauft oder Leistungen anbietet. Hierunter fällt insbesondere das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung oder das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf Plätzen, z. B. von nicht ortsfesten Verkaufsständen aus.

Ein Reisegewerbe übt ferner aus, wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (volksfesttypische Geschäfte).

Voraussetzungen

Zuverlässigkeit (Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung)

Fristen

Dauer des Verfahrens ca. 2 - 4 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Führungszeugnis für Behörden
  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Gewerbezentralregisterauszug

    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Aufenthaltsgenehmigung (ggf.)

    für Ausländer

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Handelsregisternummer

    für juristische Personen

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für Minderjährige

Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Amberg-Sulzbach)

Kosten

  • Reisegewerbekarte: 25 bis 400 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (5.III.5/23)
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 EURO gemäß Justizverwaltungskostenordnung

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

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Stand: 30.09.2022

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Für Sie zuständig

 
 

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