Stofflicher Verbraucherschutz; Marktüberwachung
Unter stofflichem Verbraucherschutz bzw. Marktüberwachung wird primär die Überwachung des Inverkehrbringens von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen bei Herstellern, Einführern und Verwendern sowie im Groß- und Einzelhandel verstanden. Die Bayerische Gewerbeaufsicht schützt damit die Verbraucher, die menschliche Gesundheit sowie die Umwelt.
Beschreibung
Die Vielzahl an chemischen Stoffen oder Gemischen, die in den verschiedensten Bereichen unserer Gesellschaft Verwendung finden, erfordert zum Schutz des Menschen und der Umwelt entsprechend weitreichende gesetzliche Regelungen.
Während die Kreisverwaltungsbehörden die allgemeinen Aufgaben des Umweltschutzes wahrnehmen, sind die Gewerbeaufsichtsämter für die Überwachung des lnverkehrbringens von chemischen Produkten insbesondere im Hinblick auf die Verpackung und Kennzeichnung sowie Verwendungsbeschränkungen und -verbote zuständig. Auch die Einhaltung von Abgabevorschriften für gefährliche Chemikalien wird überprüft.
Das Schritthalten mit der Technik, der steigenden Produktvielfalt und dem Handelsvolumen erfordert eine kontinuierliche Fortentwicklung der behördlichen Überwachungsstrategien und Methoden. Von daher findet Marktüberwachung nicht nur vor Ort, sondern auch seit vielen Jahren im Internethandel statt.
Verfahrensablauf
Jedes Gewerbeaufsichtsamt übernimmt spezielle Zuständigkeiten für ganz Bayern. Einen Überblick über die entsprechenden Zuständigkeiten finden Sie auch unter "Weiterführende Links".
- Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Unterfranken: ist bayernweit zuständig für den Vollzug der REACH-Verordnung (ausgenommen Zulassung) und die CLP-Verordnung
- Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberfranken:
- ist bayernweit zuständig für den Vollzug der Zulassungen der REACH-VO und der Biozid-VO
- ist in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Mittel-, Ober- und Unterfranken zuständig für die F-Gase-VO, die Ozon-VO und die Abgabebestimmungen nach der ChemVerbotsV
- Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern:
- ist bayernweit zuständig für den Vollzug der POP-VO, der PIC-VO, der RoHS-Richtlinie, der Decopaint-Richtlinie, die Anzeigeentgegennahme sowie Erlaubnis- und Sachkundeerteilung nach der ChemVerbotsV
- ist in den Regierungsbezirken Schwaben, Oberbayern und Niederbayern zuständig für die F-Gase-VO, die Ozon-VO und die Abgabebestimmungen nach der ChemVerbotsV
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalienverbotsverordnung - ChemVerbotsV)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalienverbotsverordnung - ChemVerbotsV)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Einschlägige EU-Richtlinien (siehe z. B. Verweise in der GefStoffV)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
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Stand: 18.05.2021
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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