Waffenschein; Beantragung
Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein, der von der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde - Landratsamt oder Kreisfreie Stadt - ausgestellt wird. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.
Beschreibung
Zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung, den Geschäftsräumen, Ihres eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, benötigen Sie einen Waffenschein.
Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit "PTB-Zeichen" ist ein sog. Kleiner Waffenschein erforderlich.
Für den Transport von nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Schusswaffen, z. B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Waffenhändler oder bei der Jagd oder im Zusammenhang damit, benötigen Sie keinen Waffenschein.
Nähere Einzelheiten teilt Ihnen die für Sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde mit.
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
- Mindestalter 18 Jahre
- Sachkunde
- Bedürfnis
- Versicherung
- bei Kleinem Waffenschein: nur Mindestalter 18 Jahre, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit wird durch die Kreisverwaltungsbehörde überprüft. Der Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses sowie der Nachweis einer entsprechenden Versicherung sind von Ihnen selbst zu erbringen. Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art grundsätzlich verboten.
Bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis ist der Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - zu erbringen.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Sachkundenachweis
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Nachweis einer besonderen Gefährdung
Unterlagen, die glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der zugriffsbereite Besitz von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums, z. B. Ihrer Wohnung oder Ihres eingezäunten Grundstückes, geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. Bei Kleinem Waffenschein ist keine besondere Begründung erforderlich.
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Bedürfnisnachweis
Online-Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim)
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Online-Verfahren, lokal begrenzt:
Kleiner Waffenschein Online
Sie können den Kleinen Waffenschein online beantragen. Für die Nutzung dieses Online-Dienstes benötigen Sie Ihr authega-Zertifikat oder Ihren elektronischen Personalausweis/elektronischen Aufenthaltstitel/eID-Karte mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, ein Kartenlesegerät/Smartphone und die AusweisApp.
Kosten
- Waffenschein: zwischen 100 und 500 Euro
- Kleiner Waffenschein: zwischen 30 und 150 Euro
Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§§ 4 bis 8, 10 Waffengesetz (WaffG)
Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Verwandte Themen
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- Waffen; Allgemeine Informationen
- Waffen; Anzeige des Erwerbs oder der Überlassung
- Waffen; Informationen zur Erlaubnis
- Waffenbesitzkarte; Beantragung
Stand: 08.09.2021
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Für Sie zuständig
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Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim - Waffen, Jagd, Fischerei, Waldrecht, sonstige Grundstücksangelegenheiten
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