Stiftung; Beantragung der Anerkennung
Für die Errichtung einer Stiftung ist neben dem Stiftungsgeschäft die behördliche Anerkennung erforderlich.
Beschreibung
Für die Errichtung der Stiftung ist neben dem Stiftungsgeschäft die behördliche Anerkennung erforderlich. Diese Anerkennung erteilt die Regierung, in deren Bereich die Stiftung ihren Sitz haben soll.
Die Regierung berät Sie als potentiellen Stifter bereits im Vorfeld eingehend und kompetent. Auch können Sie hier einen Leitfaden mit Muster für Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung erhalten, der Ihnen wertvolle Hilfe für die Errichtung Ihrer individuellen Stiftung sein kann (siehe auch unter "Weiterführende Links").
Voraussetzungen
Grundsätzlich bestehen keine besonderen persönlichen, fachlichen oder sonstigen Voraussetzungen. Die beabsichtigte Stiftung darf jedoch keinen rechtswidrigen oder das Gemeinwohl gefährdenden Zweck verfolgen. Darüber hinaus muss die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Grundstockvermögens gesichert erscheinen. Deshalb ist ein für den jeweiligen Zweck ausreichend großes rentierliches Vermögen notwendig. Entsprechend der Vielfalt möglicher Stiftungszwecke, der Art ihrer Verwirklichung, der Art, Zusammensetzung und Ertragskraft des Vermögens der Stiftung und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand ist die Höhe des im Einzelfall mindestens erforderlichen Grundstockvermögens sehr unterschiedlich. Ein sorgfältiges Stiftungskonzept erfordert, den Mittelbedarf (für Zweckerfüllung, Rücklagen und Verwaltung) vorab möglichst realistisch (unter Berücksichtigung der auf dem Finanzmarkt voraussichtlich zu erzielenden Renditen) zu berechnen und auf dieser Grundlage die Höhe des Grundstockvermögens zu bestimmen.
Selbst bei einfachen Stiftungszwecken und wenig Verwaltungsaufwand muss in aller Regel ein rentierliches Grundstockvermögen eingebracht werden, das langfristig einen (Netto‑)Ertrag von jährlich mindestens ca. 2.000 Euro erwarten lässt. Bei anspruchsvollen oder breiter angelegten Stiftungszwecken und aufwändigen Maßnahmen zu deren Verwirklichung ist jedoch ein Vermögen mit wesentlich höheren Erträgen erforderlich.
Fristen
Für die Errichtung einer Stiftung bestehen grundsätzlich keine Fristen.
Da sich die Anträge auf Stiftungsanerkennung erfahrungsgemäß gegen Jahresende häufen, sollten die dafür erforderlichen und mit der Regierung und dem zuständigen Finanzamt bereits vorher abgestimmten Unterlagen möglichst bis spätestens 15. November zur Anerkennung eingereicht werden, wenn diese noch im laufenden Kalenderjahr erfolgen soll.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Unterschriebene Erklärung über die Errichtung der Stiftung (Stiftungsgeschäft) mit Stiftungssatzung
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweise oder Sicherheiten über die Bereitstellung des im Stiftungsgeschäft zugesicherten Vermögens
Formulare
Wenn Sie unter "Vor Ort" einen Ort wählen, wird ggf. die Anschrift der zuständigen Stelle vorausgefüllt.
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Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Ortsauswahl eingetragen, bayernweit:
Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Kosten
Bei einer Stiftung, die überwiegend öffentliche (gemeinnützige) Zwecke verfolgt, entstehen Ihnen für die Anerkennung keine Kosten; bei sonstigen Stiftungen richtet sich die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung des Grundstockvermögens und des Anteils der öffentlichen Zwecke.
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: §§ 80 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Ausführungsverordnung zum Bayerischen Stiftungsgesetz (AVBayStG)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
- Leitfaden für die Errichtung einer Stiftung - Allgemeine Hinweise für die Einrichtung einer Stiftung [Dateiformat: pdf]
- Muster für ein Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung [Dateiformat: docx]
- Muster für ein Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung - pdf-Format [Dateiformat: pdf]
- Stiftungen (Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration)
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Stand: 05.12.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
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