Medizinprodukte; Beantragung einer Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit
Für die Ausfuhr eines Medizinproduktes ist eine Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit des Medizinproduktes in Deutschland erforderlich.
Description
Auf Antrag eines Herstellers oder Bevollmächtigten stellt die zuständige Behörde für die Ausfuhr eine Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit des Medizinproduktes in Deutschland aus. Der Antrag ist formlos auf elektronischem Wege (per E-Mail) unter Nennung der Bestimmungsländer (offizielle Bezeichnung) und Auflistung der zu exportierenden Medizinprodukte / -gruppen zu stellen. Gegebenenfalls ist auch das Erfordernis von Überbeglaubigung bzw. Apostille zu nennen. Sofern nicht bereits geschehen, sind dem Antrag Nachweise über die Verkehrsfähigkeit der zu exportierenden Medizinprodukte (Konformitätserklärungen, Zertifikate einer Benannten Stelle) beizufügen.
Zuständige Behörde für aktive Medizinprodukte ist das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).
Für nicht-aktive Medizinprodukte sind folgende Regierungen zuständig:
- Regierung von Oberfranken: zuständig für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken
- Regierung von Oberbayern: zuständig für die Regierungsbezirke Niederbayern, Oberbayern und Schwaben.
Prerequisites
Procedure
Processing time
Required documents
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Required document, Bavaria-wide:
Nachweise über die Verkehrsfähigkeit der zu exportierenden Medizinprodukte (Konformitätserklärungen, Zertifikate einer Benannten Stelle)
Bei mehreren Produkten ist es sinnvoll, eine Zusammenstellung in Form einer Text- oder Tabellendatei beizufügen.
Forms
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Prefilled form - recipient data will be enterd after the selection of the location , Bavaria-wide:
Formloser Antrag (ohne Unterschrift)
This form requires no signature. You can sent it electronically (e.g. by secure email or De-Mail) or as hardcopy to the responsible authority.
Fees
Die Gebühr ist im Kostenverzeichnis Tarif-Nr. 7.I.9/6 festgelegt. Sie ist u.a. abhängig vom Aufwand und beträgt mindestens 50 EUR (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Die Auslagen (z. B. Postzustellgebühren) sind individuell.
Die Kosten (Gebühr und Auslagen) sind vom Antragsteller zu tragen.
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 34 Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG)
- Legal bases, Bavaria-wide: Nr. 29 der Anlage zur Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA)
- Legal bases, Bavaria-wide: Tarif-Nr. 7.I.9/6 Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz
Remedy
Verwaltungsgerichtliche Klage
Status: 24.09.2020
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Responsible for you
-
Regierung von Oberfranken
Phone
+49 (0)921 604-0
Fax
+49 (0)921 604-1258
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General overview of procedures
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