Fluorierte Treibhausgase; Beantragung der Zertifizierung eines Betriebs
Betriebe, die Tätigkeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und Brandschutzsystemen durchführen, benötigen eine Zertifizierung.
Beschreibung
Betriebe, die
- Installation,
- Wartung,
- Instandhaltung,
- Reperatur
- und Stilllegung
an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und bzw. Brandschutzsystemen vornehmen, benötigen eine Zertifizierung gemäß § 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV i.V.m. Art 6 DVO (EU) 2015/2067 bzw. VO (EG) Nr. 304/2008.
Der Antrag ist mittels Antragsformular beim Bayerischen Landesamt für Umwelt zu stellen.
Voraussetzungen
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Name und Sitz des Betriebes
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Beschreibung der Tätigkeiten des Betriebes
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Sachkundebescheinigungen des Personals gemäß § 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Technische Ausstattung
-
Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Erklärung
über ausreichend zertifiziertes Personal in Bezug zum Auftragsvolumen
Formulare
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Formular, bayernweit:
Antragsformular - Zertifizierung von Behörden [Dateiformat: pdf]
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Kosten
Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 6 Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
Zertifizierung von Betrieben
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission zur Festlegung der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
Fassung vom 18.11.2015
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
Fassung vom 20.5.2014
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: VO (EG) Nr. 304/2008 [Dateiformat: pdf]
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
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Stand: 16.12.2022
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