Nachversicherung
Description
Personen, die aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis (Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung) ohne einen Anspruch auf Versorgung oder eine entsprechende Abfindung für sich oder ihre Hinterbliebenen ausscheiden (z. B. Beamte, Berufs- oder Zeitsoldaten, satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften), sind für den Zeitraum der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern.
Die nachzuentrichtenden Beiträge sind vom bisherigen Dienstherrn unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu leisten. Sie gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge.
Für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung, die Nachversicherung in der berufsständigen Versorgung zu beantragen.
Die Nachversicherung wird u. a. aufgeschoben, wenn sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden wieder eine versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen wird und der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird.
§§ 8, 181-186a Sozialgesetzbuch VI
Bisheriger Dienstherr; gesetzlicher Rentenversicherungsträger
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 8 Sozialgesetzbuch VI
- Legal bases, Bavaria-wide: §§ 181 - 186 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 186a Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
Remedy
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
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Status: 30.12.2020
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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Dienstherrn
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Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
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