Beistandschaft; Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Description
Ein Elternteil, dem für ein Kind die alleinige Sorge zusteht bzw. bei gemeinsamer elterlicher Sorge in dessen Obhut es sich befindet, kann auf schriftlichen Antrag eine Beistandschaft für das Kind erhalten. Beistand wird das Jugendamt. Möglich ist auch eine sog. Vereinsbeistandschaft.
Aufgaben des Beistandes sind die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Sie endet u. a. mit Aufgabenerfüllung oder auf schriftliches Verlangen des antragsbefugten Elternteils, aber auch mit der Volljährigkeit des Kindes oder wenn sein Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.
Die Beistandschaft ist kostenlos. Sie tritt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes ein. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind minderjährig ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
Soweit der Beistand zur Geltendmachung des Unterhalts beauftragt ist, ermittelt er das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Daraus errechnet er die Höhe des Unterhalts. Durch Gespräche mit den Beteiligten kann eine Einigung herbeigeführt werden. Wenn der Unterhaltsverpflichtete freiwillig die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung erklärt, kann dies im Jugendamt beurkundet werden. Ist der Unterhalt streitig, so vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren.
Weitere Informationen sind in der Broschüre „Die Beistandschaft“ des Bundesfamilienministeriums enthalten.
§§ 1712 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, § 52a ff Sozialgesetzbuch VIII, Artikel 61 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze
Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: §§ 1712 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 52 a ff. Sozialgesetzbuch VIII
- Legal bases, Bavaria-wide: Artikel 61 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze
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Status: 30.12.2020
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