Bergbau; Beantragung der Zulassung des Betriebsplans
Zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, die dem Bundesberggesetz unterliegen, benötigt der Bergbauunternehmer einen vom zuständigen Bergamt zugelassenen Betriebsplan.
Beschreibung
Betriebe, die bergrechtliche Bodenschätzen aufsuchen, gewinnen oder aufbereiten wollen, dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden. Die Betriebspläne müssen vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Bergbehörde zugelassen werden (vgl. § 51 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG)). Die abschließende Liste der bergrechtlichen Bodenschätze, für deren Aufsuchung und Gewinnung ein Betriebsplan benötigt wird, findet sich in § 3 Bundesberggesetz (BBergG).
Zur Errichtung und Führung eines Bergbaubetriebes benötigt der Unternehmer einen Hauptbetriebsplan, der in der Regel für einen zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen ist. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes. Eine längere Unterbrechung ist nur dann zulässig, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird.
Neben dem Hauptbetriebsplan unterscheidet man noch den Rahmenbetriebsplan z. B. bei bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren, den Sonderbetriebsplan z. B. bei eigenständigen, abgeschlossenen Vorhaben und den Abschlussbetriebsplan bei Einstellung des Betriebes.
Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 Bundesberggesetz genannten Voraussetzungen zu sichern.
Voraussetzungen
Der Hauptbetriebsplan hat zu beinhalten:
- allgemeine Übersicht über den Betrieb und das geplante Vorhaben
- vollumfängliche Darstellung der Standortsituation
- Angaben zur Betriebsentwicklung
- technische Konzeption für die Aufsuchung und Gewinnung
- Beschreibung und Bewertung möglicher Einwirkungen auf die Umwelt und geplante Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung derselben
- Maßnahmen zur Vorsorge für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche
- Verantwortliche Personen
Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die sich aus der Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans ergeben, muss eine Bürgschaftsurkunde als Sicherheitsleistung hinterlegt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: geologische und hydrogeologische Gutachten
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: naturschutzfachliche Beiträge
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: technische Beschreibungen
-
Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Bürgschaftsurkunde
(Formblatt siehe unter "Formulare")
Formulare
-
Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Ortsauswahl eingetragen, bayernweit:
Bürgschaftsurkunde - Sicherheitsleistung gem. § 56 Abs. 2 BBergG zur Absicherung der Erfüllung der sich aus der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne ergebenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Kosten
Erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle über die möglichen Kosten.
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 55 ff. Bundesberggesetz (BBergG)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
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Stand: 20.08.2021
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