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Digitalfunk BOS; Beantragung von Objektfunkversorgungsanlagen

Zur Inbetriebnahme und als Vorrausetzung zum Betrieb von freiwillig errichteten oder baurechtlich geforderten Objektfunkversorgungsanlagen ist das 9-stufige Anzeigeverfahren zu durchlaufen. 

Formulare

Für Sie zuständig

Bayerisches Landeskriminalamt - Autorisierte Stelle Bayern Digitalfunk (AS BY)

Leistungsdetails

Eine stabile und hochverfügbare Funkverbindung ist für die Einsatzkräfte der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) unerlässlich. Dabei ist die Verfügbarkeit des Digitalfunks BOS nicht nur im Freifeld, sondern auch innerhalb von Gebäuden erforderlich.

Digitale Objektfunkversorgungsanlagen (OV-Anlagen) sind Gebäudefunkanlagen, die auf Basis des TETRA-Funkstandards errichtet und betrieben werden. Sie kommen dort zum Einsatz, wo das Digitalfunknetz der BOS im Gebäudeinneren nicht mit ausreichender Signalstärke zur Verfügung steht.

Für die Planung, Errichtung und den Betrieb einer OV-Anlage ist der/die Bauherr/-in bzw. Betreiber/-in verantwortlich. Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens oder aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften können sie zur Errichtung oder Umrüstung einer OV-Anlage verpflichtet werden. Die Ausgestaltung der OV-Anlage richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben der anfordernden BOS.

Für allgemeine Fragen zu OV-Anlagen und dem OV-Anzeigeverfahren in Bayern ist ihr zentraler Ansprechpartner die Autorisierte Stelle Bayern (AS BY).

Die AS BY begleitet das von der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) vorgegebene bzw. vorgeschriebene Anzeigeverfahren.

Durch die Festlegung der Anbindung an das BOS-Digitalfunknetz und die Kontrolle mittels Funkmessung, ob vorgegebene Parameter bei der Errichtung von OV-Anlagen eingehalten wurden, stellt die AS BY sicher, dass OV-Anlagen möglichst rückwirkungs- und damit störungsfrei in das BOS-Digitalfunknetz integriert werden.

Die funktionelle Abnahme der OV-Anlagen obliegt stets in der Verantwortung der anfordernden BOS.

Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens oder aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften kann die Errichtung oder Umrüstung einer Objektfunkanlage gefordert werden.

  • Grobkonzept
  • 360° Panorama-, Umfeldmessung und Angabe „Best Server am Objekt“
  • Messung der tatsächlichen TMO-Netzversorgung im Objekt ohne Objektfunkanlage

Folgende Stufen sind im Rahmen des BDBOS Anzeigeverfahrens für OV-Anlagen zu durchlaufen:

  • Stufe-1: Start der baulichen Maßnahme - Feststellung der Erforderlichkeit einer OV-Anlage durch die örtliche BOS
  • Stufe-2: Einreichen der notwendigen Unterlagen bei der AS BY (per Mail an as.by.funkplanung@polizei.bayern.de)
  • Stufe-3: Festlegung der Anbindung durch die AS BY
  • Stufe-4: Planung der OV-Anlage durch den/die Bauherr/-in bzw. Betreiber/-in
  • Stufe-5: Gestattung der Frequenznutzung durch die BDBOS/BNetzA
  • Stufe-6: Errichtung der OV-Anlage durch den/die Bauherr/-in bzw. Betreiber/-in
  • Stufe-7: Überprüfen der vorgegebenen Parameter (Stufe-3) durch die AS BY - Abnahme der OV-Anlage durch die anfordernde Stelle (örtliche BOS)
  • Stufe-8: Bestätigung zur Inbetriebnahme durch die AS BY
  • Stufe-9: Bestätigung zur Inbetriebnahme und Frequenznutzung durch die BDBOS

Der Fortschritt, die Vorgaben und die Realisierungsdaten der OV-Anlagen werden kontinuierlich über alle Stufen im von der BDBOS vorgegebenen Anzeigeformular dokumentiert.

Es sind die Fristen aus der Baugenehmigung zu beachten.

Das Beantragungsverfahren gliedert sich in neun Stufen, die nacheinander durchlaufen werden. Die durchschnittliche Laufzeit des 9-stufigen Anzeigeverfahrens beträgt 6 bis 12 Monate, abhängig von der Planungs- und Bauphase der OV-Anlage.

Die AS BY ist Landesdienstleister im Sinne eines zentralen Ansprechpartners. Formal erfolgt ein Vertragsschluss zum Betrieb einer Objektfunkversorgungsanlage zwischen dem Betreiber und der BDBOS. Die Frequenznutzung genehmigt die BNetzA. Einwendungen können entsprechend den Mitteilungen dieser Behörden im Verlauf des Gesamtprozesses eingebracht werden.

Stand: 03.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration