Altholz; Beantragung der Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Untersuchungen
Das Bayerische Landesamt für Umwelt gibt Stellen bekannt, die Betreiber von bestimmten Altholzbehandlungsanlagen beauftragen müssen, um ihren aus der Altholzverordnung folgenden Pflichten zur Veranlassung bestimmter Untersuchungen bei Altholz zu genügen.
Beschreibung
Die Altholzverordnung verpflichtet Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen zur Aufbereitung von Altholz für die Holzwerkstoffherstellung dazu, vierteiljährlich Untersuchungen zu Schadstoffgehalten von Altholz durchführen zu lassen. Diese Betreiber genügen diesen Untersuchungspflichten grundsätzlich nur dann, wenn sie die vorgeschriebenen Untersuchungen durch Stellen durchführen lassen, die von einer zuständigen Behörde bekanntgegeben worden sind.
Im Verfahren zur Bekanntgabe einer Stelle wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe des Antragstellers für die Durchführung von in der AltholzV vorgesehenen Untersuchungen erfüllt sind (vgl. hierzu nachfolgende "Voraussetzungen")Voraussetzungen
Eine Stelle wird für die Durchführung von Untersuchungen im Sinne der Altholzverordnung nur dann bekanntgemacht, wenn der Antragsteller:
- zuverlässig ist und die erforderliche Unabhängigkeit für die Durchführung solcher Fremdkontrollen besitzt,
- die für die Durchführung solcher Fremdkontrollen erforderliche Fachkunde hat und
- die für die Durchführung solcher Fremdkontrollen erforderliche gerätetechnische Ausstattung besitzt.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Benennung des oder der fachlich qualifizierten Laborleiter
siehe Fachmodul Abfall
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Gewerbezentralregisterauszug
für Antragsteller bzw. Personen, die den Antragsteller vertreten und für die fachlich qualifizierten Laborleiter
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Führungszeugnis
für Antragsteller bzw. Personen, die den Antragsteller vertreten und für die fachlich qualifizierten Laborleiter
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Nachweis über ausreichend räumliche und technische Laborausstattung
bei überregional tätigen Antragstellern, Akkreditierungsurkunde nach DIN ISO 17025 mit Anlagen zu den Untersuchungsverfahren und Protokoll der letzten Laboraudit durch die Akkreditierungsstelle
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Nachweise über erfolgreiche Teilnahme am länderübergreifenden Ringversuch ("LURF").
Dieser wird einmal jährlich durchgeführt.
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Verpflichtungserklärungen zur zukünftigen regelmäßigen Teilnahme am länderübergreifenden Ringversuch ("LURF").
Dieser wird einmal jährlich durchgeführt.
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Verpflichtungserklärung, dem Beauftragten des Landesamts für Umwelt während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zum Labor und zu den Laborarbeiten zu gestatten.
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Verpflichtungserklärung, sämtliche untersuchten Proben ein Jahr lang für Nachuntersuchungen durch das Landesamt für Umwelt aufzubewahren.
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Bei Antragstellern aus dem EU- oder EWR-Ausland
genügen zu den genannten Nachweisen zu Fachkunde und Zuverlässigkeit auch gleichwertige ausländische Nachweise, wenn sich aus diesen Nachweisen die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen oder von mit diesen Voraussetzungen im Wesentlichen vergleichbaren Voraussetzungen des ausländischen Staates ergibt. Das Landesamt für Umwelt kann zu solchen ausländischen Nachweisen die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangen.
Online-Verfahren
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Online-Verfahren, bayernweit:
Altholz - Beantragung der Bekanntgabe als Stelle zur Durchführung von vorgeschriebenen Untersuchungen online
Sie können die Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von vorgeschriebenen Untersuchungen im Sinne der Altholzverordnung auch online beantragen. Für die Online-Antragstellung müssen Sie sich über BayernID mit dem neuen Personalausweis registrieren bzw. anmelden. Dazu benötigen Sie den neuen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, ein Kartenlesegerät und die AusweisApp2.
Formulare
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Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Ortsauswahl eingetragen, bayernweit:
Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 6 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2 bis 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 2 und Anhang II Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Tarif-Nr. 8.I.0/56.1 der Anlage zu § 1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 08.02.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Für Sie zuständig
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