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Baumfällung oder Baumveränderung; Beantragung

Bevor Sie einen Baum, auch wenn er sich auf Ihrem eigenen Grund und Boden befindet, fällen, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde erkundigen, ob sie eine Baumschutzverordnung erlassen hat. Bäume dürfen dann ggf. nur mit Genehmigung gefällt oder zurückgeschnitten werden.

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Ergänzung: Stadt Erlangen

Für Sie zuständig

Stadt Erlangen - Fachbereich Baumschutz

Leistungsdetails

Gemeinden können gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5a des Bayerischen Naturschutzgesetzes Baumschutzverordnungen zum Schutz von Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erlassen. Die damit erreichte Durchgrünung der bebauten Bereiche hat erhebliche positive Wirkungen, wie z.B. die Belebung und Pflege des Ortsbildes, eine Verbesserung des Stadtklimas sowie die Minderung des Lärms und Reinhaltung der Luft.

Baumschutzverordnungen normieren u.a. Verbote zur Beseitigung und Zerstörung der geschützten Bäume. Das Baumfällverbot gilt auch, wenn sich die Bäume auf dem eigenen Grundstück befinden. In Einzelfällen sind Ausnahmen zulässig. In der Regel müssen dann jedoch Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.

Über eine kurze Anfrage bei Ihrer Gemeinde können Sie klären, ob in Ihrem Gemeindegebiet eine Baumschutzverordnung existiert und welche Anforderungen und Beschränkungen sich daraus für Sie ergeben.

Ergänzung: Stadt Erlangen

Mit dem Erlass der Baumschutzverordnung 1975 hat die Stadt Erlangen die besondere Bedeutung des Baumbestandes im Stadtgebiet herausgestellt. Bäume haben vielfältige Wohlfahrtswirkungen für alle Bewohner der Stadt und sind gleichzeitig ein wichtiger Lebensraum für Vögel, Kleintiere und Insekten. Bäume wirken beruhigend durch ihr Grün im Sommer und erfreuen durch ihr leuchtend gelbes Laub im Herbst. Denken Sie daran, wenn es um den Erhalt der Bäume geht. Das besondere Ziel ist es, die Bäume im Stadtgebiet zum Schutz und zur Pflege des Stadtbildes sowie zur Klimaverbesserung zu erhalten.

Geschützt sind Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm, gemessen in einer Höhe von einem Meter und alle Ersatzpflanzungen. Fällungen oder über reine Pflegeschnitte hinausgehende Rückschnitte bedürfen daher der Genehmigung.

Nicht unter Schutz stehen Obstbäume, außer Walnuss und Esskastanie. Weitere Ausnahmefälle sind in §2 der Baumschutzverordnung beschrieben.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen tote/abgestorbene Bäume genehmigungsfrei gefällt werden, dies ist nur anzeigepflichtig. Hierfür senden sie bitte eine Email mit Standort des Baumes, und wenn möglich, aussagekräftigen Fotos.

Ergänzung: Stadt Erlangen

Die Kosten für einen rechtsmittelfähigen Bescheid belaufen sich auf 50 Euro für den ersten beantragten und 15 Euro für jeden weiteren Baum.

Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. 

Von diesem Verbot ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume (z. B. Entfernung von Totholz, beschädigten Ästen, sog. Sommerschnitt von Obstbäumen). Erlaubt ist das Zurückschneiden grundsätzlich auch auf gärtnerisch genutzten Grundflächen im Rahmen der gärtnerischen Nutzung, also z. B. in einem typischen Hausgarten oder einer Kleingartenanlage. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmegründe, z. B. sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erlaubt, wenn sie im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

Sollte ein Baum aktuell von Tieren z. B. als Nistplatz genutzt werden, können weitere Einschränkungen möglich sein.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ist es verboten, in der freien Natur Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Ausnahmen im Einzelfall sind möglich.

Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Baume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind zulässig.

Ansprechpartner für Fragen in diesem Zusammenhang ist die Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde).

verwaltungsgerichtliche Klage

  • Ortsrecht; Erlass von Satzungen und Verordnungen

    Die Gemeinden können Satzungen und Verordnungen erlassen. Bei beiden handelt es sich um Regelungen, die mit verbindlicher Kraft gegenüber jedermann für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gewisse Rechtsfolgen festlegen, insbesondere Rechte und Pflichten begründen.

Stand: 20.10.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz