Gründungszuschuss; Beantragung
Description
Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen (Mindestdauer v. 15 Wochenstunden) Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss beantragen. Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bezogen hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig war. Außerdem muss der Arbeitnehmer bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen verfügen. Zudem muss eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt werden und der Arbeitnehmer muss seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen.
Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von 6 Monaten in Höhe des Betrags, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 € geleistet. Der Gründungszuschuss kann für weitere 9 Monate in Höhe von monatlich 300 € geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.
Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhetatbestände vorliegen, d.h. kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Außerdem haben geförderte Personen ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
Wurde ein Arbeitnehmer bereits bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch eine Unterstützungsleistung (Gründungszuschuss) gefördert, kommt eine erneute Förderung grundsätzlich erst nach 24 Monaten in Betracht.
§§ 93, 94 Sozialgesetzbuch III
Agenturen für Arbeit
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: Sozialgesetzbuch III
Remedy
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
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Status: 14.09.2020
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