Wohnungsaufsicht; Beseitigung von Wohnmissständen
Die Gemeinden können die Aufgabe der Wohnungsaufsicht eigenverantwortlich wahrnehmen und Mieter bei der Beseitigung von Wohnmissständen unterstützen.
Beschreibung
Die Gemeinden sind auf Grund von Art. 83 der Bayerischen Verfassung für die Wohnungsaufsicht zuständig. Die spezifischen wohnungsaufsichtsrechtlichen Eingriffsbefugnisse (z. B. Anordnung der Beseitigung von Missständen) sind durch die Aufhebung des Wohnungsaufsichtsgesetzes zum 01.01.2005 weggefallen, da der Gesetzgeber die zivilrechtlichen Möglichkeiten des Mietrechts und die sicherheitsrechtlichen Instrumentarien als ausreichend ansah.
Den Gemeinden stehen die allgemeinen öffentlich-rechtlichen Befugnisse aus dem Zweckentfremdungs-, Bauordnungs-, Gesundheits- oder allgemeinen Sicherheitsrecht zur Verfügung, um gegen Missstände und Problemimmobilien, die durch Verwahrlosung oder Vernachlässigung von Wohnraum oder durch Überbelegung von Wohnraum entstehen, wirksam vorzugehen.
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 83 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Bayern
Stand: 02.12.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Für Sie zuständig
-
Gemeinde Michelau i.OFr.
Postanschrift
Postfach 1226
96244 Michelau i.OFr.
Telefon
+49 9571 9707-0
Telefax
+49 9571 9707-27
E-Mail
Webseite
Allgemeine Leistungsübersicht
Alphabetische und hierarchische Übersicht aller Leistungen.