Sprungmarken

Städtebauliche Sanierungsmaßnahme; Beantragung einer Genehmigung - BayernPortal

Servicenavigation
A A A

BayernID

Ihr digitales Bürgerkonto

Zur BayernID
Position in der Bayernkarte

Mein Ort: 94357 - Konzell Rote X-Schaltfläche zum Aufheben der Ortsauswahl

Geben Sie hier einen anderen Ort oder eine andere PLZ ein.

Platzsparendere Anzeige der "Vor Ort"-Auswahl

Mein Ort: 94357 - Konzell

Position in der Bayernkarte

Zur "Vor Ort"-Seite:
94357 - Konzell Rote X-Schaltfläche zum Aufheben der Ortsauswahl

Geben Sie hier einen anderen Ort oder eine andere PLZ ein.

Städtebauliche Sanierungsmaßnahme; Beantragung einer Genehmigung

Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet benötigen Sie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Grundstück grundsätzlich eine Genehmigung.

Beschreibung

Damit die für das festgesetzte Sanierungsgebiet angestrebten städtebaulichen Ziele zur Behebung oder Abmilderung städtebaulicher Missstände von der Gemeinde auch zügig erreicht werden können, müssen die Grundstückseigentümer in dem Sanierungsgebiet für bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge eine Genehmigung beantragen.

Ohne die schriftliche Genehmigung der Gemeinde sind alle Rechtsgeschäfte nichtig und die Baumaßnahmen rechtswidrig.

Die Genehmigung darf nur abgelehnt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang, die Teilung des Grundstückes oder die damit bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

Voraussetzungen

Es soll ein Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet saniert werden.

Genehmigungspflichtige Tätigkeiten:

  • Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder die bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht baugenehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind
  • Beseitigung baulicher Anlagen (Abbrüche)
  • Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder eines Gebäudeteiles auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird, z.B. Miet- oder Pachtverträge
  • rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes
  • Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechtes
  • Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts, z.B. Grunddienstbarkeiten, dingliche Vorkaufsrechte, Nießbrauchsrechte, Dauerwohn- oder Nutzungsrecht nach Wohneigentumsgesetz, Hypotheken, Grundschulden
  • Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast
  • Teilung eines Grundstückes, die zur Veränderung von Grundstücksgrenzen führt

Verfahrensablauf

Der Genehmigungsantrag ist schriftlich einzureichen. Dazu sind alle zur Beurteilung des Vorhabens oder Rechtsgeschäftes erforderlichen Unterlagen beizufügen. Welche Unterlagen einzureichen sind, richtet sich jeweils nach Art und Umfang des zu genehmigenden Vorhabens oder Rechtsgeschäftes und kann im Zweifelsfall bei der Gemeinde erfragt werden. Bei Rechtsgeschäften ist die notarielle Urkunde bzw. der betreffende Vertrag vorzulegen.

Besondere Hinweise

Die Sanierungsgenehmigung ersetzt die Baugenehmigung für baugenehmigungspflichtige Vorhaben nicht, sondern tritt als spezielle gesonderte Sanierungsgenehmigung zur Baugenehmigung hinzu. Die Sanierungsgenehmigung gehört zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die einem Vorhaben nicht entgegenstehen dürfen. Vor Erteilung einer Sanierungsgenehmigung darf keine Baugenehmigung erteilt werden.

Fristen

Über die Genehmigung ist binnen eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden. Mit Eingang eventuell nachgeforderter Unterlagen gilt der Antrag als neu gestellt und die Frist beginnt erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

Kann die Prüfung des Antrages in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der Frist darf höchstens drei Monate betragen. Die Genehmigung gilt als fiktiv erteilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wurde.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Stand: 20.12.2022

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Für Sie zuständig

Für den ausgewählten Ort konnte keine zuständige Stelle ermittelt werden. Bitte melden Sie die Leistung und den Ort über das Kontaktformular.
 
 

Dieses Video ist auf der Videoplattform YouTube veröffentlicht. Beim Einblenden des Videos wird Ihre IP-Adresse an YouTube übermittelt.

Wenn Sie das Video ansehen möchten, klicken Sie auf Video einblenden.

Wenn Sie möchten, dass YouTube-Videos im BayernPortal künftig automatisch eingeblendet bzw. geladen werden, klicken Sie auf Videos immer einblenden.

Mehr Informationen und eine Möglichkeit das automatische Einblenden / Laden der YouTube-Videos im BayernPortal zu deaktivieren, finden Sie unter Datenschutz.