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Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
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Der Antrag ist an die Patentanwaltskammer zu richten. Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, über die der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes die Staatsaufsicht führt.
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde (§ 18 Abs. 1 PAO). Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat (§ 18 Abs. 2 PAO).
Mit der Zulassung wird der Patentanwalt Mitglied der Patentanwaltskammer und darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" ausüben (§ 18 Abs. 3 und 4 PAO).
Voraussetzung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist insbesondere der Erwerb der technischen Befähigung (§ 6 PAO),der Nachweis der erforderlichen Rechtskenntnisse in einer Prüfung (§ 8 PAO) und eine mindestens halbjährige Tätigkeit bei einem Patentanwalt (§ 5 Abs. 2 PAO) oder eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 5 EuPAG, dass eine gleichwertige Berufsqualifikation besteht.
Die dauerhafte Niederlassung eines europäischen Patentanwalts zur Berufsausübung in Deutschland erfordert die Aufnahme in die Patentanwaltskammer.