Stiftung; Beantragung der Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte
Für einzelne Rechtsgeschäfte der Stiftung kann eine Genehmigung erforderlich sein.
Description
Der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde bedürfen
- die Annahme von Zustiftungen, die mit einer Last verknüpft sind, oder die einem anderen Zweck als die Stiftung dienen sollen,
- der Abschluss von Bürgschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen der Stiftung für fremde Schuld zum Gegenstand haben,
- Rechtsgeschäfte, an denen ein Mitglied eines Stiftungsorgans persönlich oder als Vertreter eines Dritten beteiligt ist (Ausnahme: Die Stiftung wird durch einen besonderen Vertreter vertreten, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder die Stiftung erlangt dadurch lediglich einen rechtlichen Vorteil).
Deadlines
Anträge auf Genehmigungen sind unverzüglich nach Abschluss des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts zu stellen.
Zur Vermeidung etwaiger Kosten für eine notarielle Beurkundung des Rechtsgeschäfts sollte dessen Genehmigungsfähigkeit bereits vorab unter Vorlage eines Entwurfs mit der Stiftungsaufsicht abgeklärt werden.Required documents
- Required document, Bavaria-wide: Darlegung des Umfangs und der Auswirkung des Rechtsgeschäfts
- Required document, Bavaria-wide: Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans
- Required document, Bavaria-wide: Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die für die Prüfung des Antrags erforderlich sind
Forms
-
Prefilled form - recipient data will be enterd after the selection of the location , Bavaria-wide:
Formloser Antrag (mit Unterschrift)
This form has to be signed and sent to the responsible authority. You can sign the form manually and send it by email/fax or sign the form electronically with your qualified electronic signature an send it by (secure) email. If the responsible authority has set up a De-Mail account, you can also send the form by De-Mail using an sender-confirmed message.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: Art. 19 Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 3 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Stiftungsgesetzes (AVBayStG)
Related issues
Status: 23.07.2020
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Responsible for you
-
Regierung von Oberbayern
Phone
+49 (0)89 2176-0
Fax
+49 (0)89 2176-2914
Secure request form
General overview of procedures
Alphabetical and hierarchical overview of all procedures.