Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)
Ausländer, die die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht oder noch nicht erfüllen, können nach Ermessen eingebürgert werden, soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Description
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Ein Ausländer, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist, der sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, kann auf seinen Antrag hin im Ermessenswege eingebürgert werden. Für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose ist die Aufenthaltsdauer auf sechs, für Deutsch-Verheiratete auf drei Jahre verkürzt. Des Weiteren erfolgt eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sieben Jahre bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs. Eine weitere Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sechs Jahre kann beim Nachweis besonderer Integrationsleistungen erfolgen (deutlich über dem Sprachniveau des Zertifikat Deutsch liegende Sprachkenntnisse und je nach Einzelfall besonderes bürgerschaftliches Engagement, z. B. in der Feuerwehr oder in Sportvereinen).
Der Ausländer muss sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln unterhalten können. Er darf nicht vorbestraft sein und muss ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Erfüllt er diese Voraussetzungen, prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde, ob an der Einbürgerung des Antragstellers ein öffentliches (staatliches) Interesse besteht. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht der Bundesregierung regelt näher, wann ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung angenommen werden kann.
Einbürgerungsanträge können Sie bei Ihrem Landratsamt oder, wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen, bei der Stadtverwaltung stellen. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch die jeweilige Regierung Ihres Regierungsbezirkes.
Prerequisites
Eine Ermessenseinbürgerung kommt in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- auf Dauer gerichtetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
- Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland
- seit acht Jahren rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (diese Frist wird nach erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses auf sieben Jahre verkürzt werden, bei besonderen Integrationsleistungen kann sie sogar auf sechs Jahre verkürzt werden). Bei Ehegatten Deutscher ist bei zweijähriger Ehebestandsdauer die Frist auf drei Jahre verkürzt.
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen (jeder Bezug öffentlicher Leistungen unabhängig vom Verschulden steht grundsätzlich einer Ermessenseinbürgerung entgegen).
- Nachweis ausreichender mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse: Liste zu anerkannten Sprachnachweisen
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
- grundsätzlich der Verlust beziehungsweise die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit, sofern dies möglich und zumutbar ist und
- die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.
Special notes
Required documents
-
Required document, Bavaria-wide:
Citizenship application
Pre-printed forms are available from the district administration authority.
- Required document, Bavaria-wide: Valid passport
- Required document, Bavaria-wide: Current photo
- Required document, Bavaria-wide: Supporting documents proving the foreign national's civil and marital status (e. g. birth certificate, or marriage certificate, or divorce decree)
- Required document, Bavaria-wide: Demonstration of knowledge of the legal and social order and the living conditions in Germany through presentation of a certificate of successful citizenship test completion or a certificate of graduation from a German academic secondary school
- Required document, Bavaria-wide: Supporting documents proving adequate oral and written proficiency in the German language (school graduation diplomas, certificates, etc.) [File format: pdf]
- Required document, Bavaria-wide: Supporting documents proving the foreign national's income, retirement provisions, medical insurance and long-term care insurance, also for his or her dependents, where applicable
- Required document, Bavaria-wide: In particular cases, the presentation of additional documents may be necessary Foreign official deeds and documents need to be translated.
Online transactions
-
Online transactions, Bavaria-wide:
Einbürgerung - Quick-Check
Mit einem Quick-Check, den Sie unter dem nachfolgendem Link finden, können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Das Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde.
Fees
Grundsätzlich: 255,00 Euro
Minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro
Zusätzliche Kosten können entstehen
- für die Vorlage von Personenstandsurkunden
- für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
- durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
- für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- Legal bases, Bavaria-wide: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)
- Legal bases, Bavaria-wide: Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden
Remedy
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
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Status: 17.11.2020
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