Ausbildungsverkehr; Beantragung von Ausgleichsleistungen
Nach dem Personenbeförderungsgesetz wird Verkehrsunternehmen, die an Schüler, Studenten und Auszubildende Zeitfahrausweise im öffentlichen Linienverkehr ausgeben, auf Antrag ein Ausgleich gewährt.
Description
Die Verkehrsunternehmen erhalten für die Ermäßigung für Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende im Öffentlichen Personennahverkehr eine Ausgleichsleistung nach § 45a PBefG.
Ausgeglichen werden 44 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag der ermäßigten Tickets und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten, der sich anhand der Kriterien der Ausgleichsverordnung errechnet.
Prerequisites
Das Verkehrsunternehmen erhält auf Antrag die Ausgleichsleistungen für die Ermäßigung der Fahrscheine für Auszubildende gegenüber den Jedermanntickets nach den Bestimmungen des § 45a PBefG und der Ausgleichsverordnung.
Der Verkehrsunternehmer muss Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer auf der Linie im Öffentlichen Personennahverkehr nach § 42 PBefG oder bei einem Linienverkehr nach § 43 Nr. 2 PBefG sein.
Daneben ist Voraussetzung, dass der Ertrag aus den Beförderungsentgelten der Auszubildenden zur Deckung der verkehrsspezifischen Kosten nicht ausreicht und der Unternehmer in einem angemessenen Zeitraum die Anpassung der Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.
Procedure
Die Regierungen sind für das Verfahren zuständig. Der Ausgleichsantrag ist schriftlich zu stellen.
Deadlines
Der Antrag muss bis zum 31. Mai des Folgejahres gestellt sein.
Required documents
- Required document, Bavaria-wide: Linienverzeichnis unter Angabe der Linienlängen
- Required document, Bavaria-wide: Fahrpreisübersicht
- Required document, Bavaria-wide: ggf. Inkasso- und Zustellvollmacht
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Required document, Bavaria-wide:
Nachweis über die Ermittlung betriebsindividueller Werte nach § 3 Abs. 5 PbefAusglV
(wenn abweichende individuelle Werte angesetzt werden sollen, sind diese entsprechend nachzuweisen)
- Required document, Bavaria-wide: bei Verkehrsverbünden: ggfs. Berechnungen zur Einnahmenaufteilung nach III. 3.2
- Required document, Bavaria-wide: bei Verkehren in andere Bundesländer: Angaben zum Schlüssel nach § 6 PbefAusglV
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Required document, Bavaria-wide:
Antragsformular
Dieses erhalten Sie bei der zuständigen Regierung.
Forms
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Form, Bavaria-wide:
Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Staßenpersonenverkehr und Eisenbahnverkehr sowie einer Vorauszahlung
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Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Legal bases, Bavaria-wide: Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PbefAusglV)
- Legal bases, Bavaria-wide: Verordnung über Kostensätze für Ausgleichszahlungen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (Ausgleichszahlungsverordnung Personenbeförderung - PBefKostenV)
Remedy
Status: 25.08.2020
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Responsible for you
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Regierung der Oberpfalz
Phone
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Fax
+49 (0)941 5680-1199
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