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Tierarzt/Tierärztin; Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs

Wenn Sie den tierärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Approbation als Tierarzt/Tierärztin ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

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Leistungsdetails

Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Tierheilkunde ausüben will, bedarf hierzu der Gestattung. Wenn Sie den tierärztlichen Beruf ausüben wollen, benötigen Sie normalerweise die Approbation als Tierarzt. Wenn Sie keine Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen oder Ihre Ausbildung in einem Land außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz abgeschlossen haben, ist eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des tierärztlichen Berufs auch auf Grund dieser jederzeit widerruflichen Erlaubnis zulässig. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt werden. In Ausnahmefällen kann die Erlaubnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Bayern die Regierung von Oberbayern für eine Tätigkeit in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Schwaben und Oberpfalz, sowie die Regierung von Unterfranken für eine Tätigkeit in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.

Wenn Sie Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staats oder der Schweiz sind und Ihre Ausbildung in einem dieser Staaten abgeschlossen haben, wird Ihnen eine Erlaubnis in der Regel nicht erteilt. Stattdessen ist sogleich die Approbation zu beantragen. Eine Ausnahme gilt, wenn im Hinblick auf die beabsichtigte tierärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht.

In bestimmten Fällen können Sie den tierärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland auch ohne Approbation als Tierarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ausüben, sofern Sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union tätig werden. Diese Möglichkeit besteht für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen. Sie unterliegen jedoch einer Meldepflicht. Ob Sie eine Erlaubnis benötigen, teilt Ihnen die zuständige Regierung mit (s. o.).

Grundsätzlich wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie eine vollständig abgeschlossene tierärztliche Ausbildung nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • dass Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt (Zuverlässigkeit),
  • Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ungeeignet sind (Gesundheitliche Eignung) und
  • Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Sprachkenntnisse sind auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens Sprache durch ein Zertifikat eines anerkannten Spracheninstituts nachzuweisen).

  • Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
    (in beglaubigter Kopie)
  • wenn der geführte Name von der in der Geburtsurkunde abweicht: Nachweis über eine Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde)
    (in beglaubigter Kopie)
  • gültiger Identitätsnachweis (z. B. Reisepass)
    (in beglaubigter Kopie)
  • lückenloser und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf

    (tabellarische und chronologische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten einschlägigen Erwerbstätigkeiten unter Angabe der Zeiträume (Monat/Jahr) unter Beifügung der entsprechenden Nachweise)

  • Nachweis der Straffreiheit
    • Vorlage von Strafregisterauszügen aus allen Ländern außerhalb Deutschlands, in denen der Antragsteller/die Antragstellerin sich länger als sechs Monate aufgehalten hat.
    • Die Strafregisterauszüge dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
    • Diese Auszüge sind jeweils in beglaubigter Kopie einzureichen.
  • Nachweise Ihrer abgeschlossenen Ausbildung (in beglaubigter Kopie)
    • Ausbildungsnachweis wie z. B. Diplom
    • ggf. weitere landesspezifische Nachweise
  • Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Heilberufs im Ausbildungs- und/oder Herkunftsstaat
    (in beglaubigter Kopie)
  • ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung/"Certificate of good standing" (in beglaubigter Kopie)

    (Wird aus allen Ländern, in denen die Heilberufstätigkeit in den letzten fünf Jahren bereits ausgeübt wurde, benötigt. Diese Bescheinigung darf bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.)

  • Nachweis erforderlicher deutscher Sprachkenntnisse (in beglaubigter Kopie)
    (Es ist das Zertifikat eines ALTE-zertifizierten Sprachinstituts auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) vorzulegen.)
  • Auf gesonderte Anforderung:
    • Führungszeugnis der Belegart „O“, falls sich der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Vergangenheit bereits einmal länger als sechs Monate in Deutschland aufgehalten hat oder einen Wohnsitz in Deutschland hatte oder noch hat.
      • In Deutschland ist dieses bei der Meldestelle des Wohnortes zu beantragen unter Angabe des Verwendungszwecks "Erlaubnis als Tierarzt/Tierärztin". Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt der Justiz direkt an die zuständige Behörde übermittelt.
      • Es darf bei seiner Vorlage nicht älter als einen Monat sein.
    • Ärztliches Attest (im Original)
      Dieses muss von einer/einem in Deutschland oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassenen Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner oder internistisch tätigen Ärztin/Arzt ausgestellt und unterschrieben sein und mit einem Praxis- oder Klinikstempel versehen. Sollte der Praxis- oder Klinikstempel nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine deutsche Übersetzung des Stempels erforderlich.

Die Kosten sind abhängig von der Geltungsdauer. Je angefangenes Halbjahr fallen 100 € an Gebühren an.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 19.09.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention