Grundstücke; Betretungs- und Befahrverbot
Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und die Landkreise vorübergehend das Betreten bzw. Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete verbieten.
Beschreibung
Die Gemeinden und Landkreise können zudem entsprechende Verordnungen erlassen. Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten abweichend hiervon die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts.
Rechtsgrundlagen
-
Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Art. 26 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Betreten und Befahren von Grundstücken
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Verwandte Themen
Stand: 10.02.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Für Sie zuständig
-
Landratsamt Rottal-Inn
Telefon
+49 8561 20-0
Telefax
+49 8561 20-130
Sicheres Kontaktformular
E-Mail
Webseite
-
Verwaltungsgemeinschaft Falkenberg
Telefon
+49 8727 9604-0
Telefax
+49 8727 9604-40
Sicheres Kontaktformular
E-Mail
Webseite
Allgemeine Leistungsübersicht
Alphabetische und hierarchische Übersicht aller Leistungen.