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Grundstücke; Betretungs- und Befahrverbot

Die Gemeinden und Landkreise können im Rahmen der Gefahrenabwehr vorübergehend das Betreten bzw. Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete verbieten.

Für Sie zuständig

Gemeinde Oy-Mittelberg

Gemeinde Oy-Mittelberg

Hausanschrift

Hauptstr. 12
87466 Oy-Mittelberg

Postanschrift

Hauptstr. 12

87466 Oy-Mittelberg

Telefon

+49 8366 9842-0

Bauhof

Gemeinde Oy-Mittelberg

Hausanschrift

Hauptstraße 34
87466 Oy-Mittelberg

Postanschrift

Hauptstraße 34

87466 Oy-Mittelberg

Kläranlage

Gemeinde Oy-Mittelberg

Hausanschrift

Maria-Rainer Straße
87466 Oy-Mittelberg

Postanschrift

Maria-Rainer Straße

87466 Oy-Mittelberg

Telefon

+49 8366 1299

Leistungsdetails

Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und die Landkreise das Betreten und Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr durch Verordnung verbieten. Selbiges gilt für den Erlass von Anordnungen für den Einzelfall durch die Gemeinden und die Landratsämter. 

Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten abweichend hiervon die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 01.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration