Geldwäsche; Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Vertreters
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist abhängig von Risikofaktoren wie Tätigkeitsbereich bzw. Struktur des Unternehmens, durch die ein möglicher Missbrauch zur Geldwäsche durch Dritte begünstigt werden könnte.
Description
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) schreibt den Verpflichteten vor, dass angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung ergriffen werden müssen. Zu diesen internen Sicherungsmaßnahmen zählt insbesondere auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Vertreters. Die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bzw. eines Vertreters besteht entweder unmittelbar kraft Gesetzes (§ 7 Absatz 1 Satz 1 GwG) oder aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde (§ 7 Absatz 3 GwG).
Einen ausführlichen Anwendungshinweis finden Sie unter "Weiterführende Links".
Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Vertreters ist der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen (§ 7 Absatz 4 Satz 1 GwG). Für die Mitteilungserstattung (Änderungsmitteilung / Vertreterregelung / Entpflichtung) empfehlen wir die Formblätter die unter "Formulare" heruntergeladen werden kann.
Nach § 7 Absatz 2 GwG kann bei der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde beantragt werden, dass von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäscheauftragen abgesehen wird.
Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 GwG kann durch den Verpflichteten eine vertragliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten auf Dritte geschlossen werden. Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die vorherige Anzeige der Übertragung. Hinweise zu den vertraglichen Anforderungen sind unter "Weiterführende Links" abrufbar.
Prerequisites
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten besteht für
- Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG grundsätzlich
- Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 10 bis 14 und 16 GwG nur auf Anordnung der Aufsichtsbehörden.
Forms
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Prefilled form - recipient data will be enterd after the selection of the location , Bavaria-wide:
Anzeige/Änderung der Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten/ stellvertretenden Geldwäschebeauftragten oder aufgrund einer behördlichen Anordnung
This form has to be signed and sent to the responsible authority. You can sign the form manually and send it by email/fax or sign the form electronically with your qualified electronic signature an send it by (secure) email. If the responsible authority has set up a De-Mail account, you can also send the form by De-Mail using an sender-confirmed message.
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Prefilled form - recipient data will be enterd after the selection of the location , Bavaria-wide:
Anzeige/Änderung der Bestellung einer/eines gruppenweiten Geldwäschebeauftragten/stellvertretenden gruppenweiten Geldwäschebeauftragten oder aufgrund einer behördlichen Anordnung
This form has to be signed and sent to the responsible authority. You can sign the form manually and send it by email/fax or sign the form electronically with your qualified electronic signature an send it by (secure) email. If the responsible authority has set up a De-Mail account, you can also send the form by De-Mail using an sender-confirmed message.
Legal bases
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Legal bases, Bavaria-wide:
§ 2 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Verpflichtete
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Legal bases, Bavaria-wide:
§ 6 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Interne Sicherungsmaßnahmen
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Legal bases, Bavaria-wide:
§ 7 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Geldwäschebeauftragter
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Legal bases, Bavaria-wide:
§ 51 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Aufsicht
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Status: 14.12.2020
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