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Zuwendungsbestätigung; Nutzung von amtlichen Vordrucken

Zuwendungen über steuerbegünstigte Spenden und Mitgliedsbeiträge dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat.

Formulare

Für Sie zuständig

Finanzamt Mühldorf a.Inn

Finanzamt Mühldorf a.Inn

Hausanschrift

Katharinenplatz 16
84453 Mühldorf a.Inn

Postanschrift

Postfach 1369

84445 Mühldorf a.Inn

Telefon

+49 8631 616-0

Leistungsdetails

Gemeinnützige Organisationen sind gehalten, Zuwendungen so zu bestätigen, dass der Zuwendende seinen Aufwand auch gegenüber dem Finanzamt in seiner Steuererklärung geltend machen kann.

Für die Bestätigung von Zuwendungen über steuerbegünstigte Spenden und Mitgliedsbeiträge ist die Verwendung amtlicher Muster vorgeschrieben (siehe unter "Formulare"). Es stehen amtlich vorgeschriebene Vordrucke für Vereine, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Parteien und Wählervereinigungen zur Verfügung.

Stand: 20.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat