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Krankheitserreger; Anzeige einer Veränderung von Tätigkeiten

Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausübt, muss jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit anzeigen.

Ansprechpartner - Regierung von Mittelfranken

Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz

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