Auslandsaufenthalt; Informationen zur Kriegsopferfürsorge
Beschreibung
Leistungen der Kriegsopferfürsorge können mit gewissen Einschränkungen auch Deutschen gewährt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Bei Aufenthalt in Österreich siehe Zwischenstaatliche Verträge
§ 64b Bundesversorgungsgesetz
Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 64b Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz-BVG)
Rechtsbehelf
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Weiterführende Links
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Stand: 05.03.2021
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