Auslandsaufenthalt; Informationen zur Kriegsopferversorgung
Beschreibung
Kriegsopfer mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, erhalten mit gewissen Einschränkungen Rente wie im Inland.
§ 64 Bundesversorgungsgesetz
Zentrum Bayern Familie und Soziales - VersorgungsamtRechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 64 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
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Stand: 28.04.2022
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