Kraftfahrzeug; Beantragung der Umschreibung oder Wiederzulassung
Bei Halterwechsel durch Verkauf, Erbschaft, Schenkung etc., Wohnort- oder Betriebssitzwechsel oder nach Außerbetriebsetzung ist das Kraftfahrzeug ggf. auf seinen neuen Halter umzuschreiben bzw. auf den bisherigen Halter wieder zuzulassen oder die Halterdaten sind zu berichtigen.
Beschreibung
Wenn sich bei einem Kraftfahrzeug die Halterdaten etwa durch Wechsel des Wohnorts oder Betriebssitzes, Verkauf, Schenkung etc. ändern, besteht für Sie die Verpflichtung, die Halter- und Fahrzeugdaten bei der Zulassungsbehörde aktualisieren zu lassen. Bei einem Umzug oder Halterwechsel innerhalb von Deutschland können Sie (bei einem zugelassenen Fahrzeug) das bisherige Kennzeichen behalten. Sie können aber auch freiwillig ein Kennzeichen des neuen Zulassungsbezirks beantragen.
Ein Kennzeichen, das Sie bei einem Umzug oder Halterwechsel in einen anderen Zulassungsbezirk übernommen haben, können Sie sich nach einer Außerbetriebsetzung nicht erneut zuteilen lassen.
Bitte kontaktieren Sie für die exakt benötigten Unterlagen die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Bei der Zuteilung eines Kennzeichens im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird Ihnen i.d.R. eine Buchstaben- und Zahlenkombination zugeteilt, auf die Sie keinen Einfluss haben. Wünschen Sie jedoch eine bestimmte Buchstaben- und Zahlenkombination (z. B. Ihre Initialen oder Geburtsjahr) können Sie ein solches Wunschkennzeichen gegen Gebühr beantragen.
Seit dem 01. Oktober 2019 können Umschreibungen und Wiederzulassung auch internetbasiert durchgeführt werden. Die internetbasierten Vorgänge können Sie über die Internetseite Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen
Voraussetzungen
- Nachweis der Verfügungsberechtigung und des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes
- Voraussetzungen für internetbasierten Antragstellung:
Neben dem elektronischen Personalausweis mit entsprechender Signatur sind die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichen erforderlich. Außerdem muss eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) und – soweit erforderlich – ein Nachweis über die Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung abrufbar sein.
Fristen
Grundsätzlich keine.
Die Hauptuntersuchungsfrist ist zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Zulassungsdokument I und II (Fahrzeugbrief und -schein)
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Kaufvertrag
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Kennzeichenschilder
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Hauptuntersuchungsbericht (HU-Bericht)
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Versicherungsbestätigung in Form einer eVB-Nummer
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: amtliche Ausweispapiere
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: ggf. SEPA-Mandat für Einzug der Kfz-Steuer (bei Wechsel des Halters oder des Zulassungsbezirks)
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: ggf. Vollmacht
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: ggf. Gutachten des amtlichen anerkannten Sachverständigen
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: ggf. Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bei der Zulassung des Kfz auf einen Minderjährigen
Online-Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Cham)
-
Online-Verfahren, lokal begrenzt:
Online Zulassungsbehörde
Sie können online alle gängigen Fahrzeug-Zulassungen und -Abmeldungen beantragen und zum Teil sogar mit sofortiger Wirkung durchführen.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Umschreibung
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Umzug oder Halterwechsel mit zugelassenen Fahrzeug unter Fortführung des Kennzeichens: 16,70 Euro
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Umschreibung ohne Fortführung des Kennzeichens: 27,00 Euro (bei Wunschkennzeichenzuteilung zzgl. 10,20 Euro)
- Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirkes - ohne Halterwechsel und auf die bei der Außerbetriebsetzung reservierte Erkennungsnummer: 11,60 Euro
Die Gebühren erhöhen sich um die Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes (abhängig vom Vorgang zwischen 0,60 und 3,80 Euro), Kosten für Klebesiegel (je 0,30 Euro) und Erfassung nicht getypter Fahrzeuge (15,30 Euro).
HINWEIS: Es gibt zusätzlich zu den hier genannten Fallgestaltungen weitere, die die Vorlage zusätzlicher Unterlagen und die ggf. andere Gebühren zur Folge haben. Bitte kontaktieren Sie in diesen Fällen die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Nicht angegeben sind die Kosten für die Fertigung der Kennzeichen. Diese werden bei privaten Unternehmen im Umfeld der Kfz-Zulassungsbehörden angeboten. Die Preise sind nicht gesetzlich vorgegeben.
Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 13 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Mitteilungspflichten bei Änderungen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 14 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 15k Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) Internetbasierte Wiederzulassung
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 15l Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme
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Stand: 01.02.2023
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