Apotheke; Beantragung der Betriebserlaubnis
Wenn Sie eine Apotheke neu eröffnen oder übernehmen wollen, müssen Sie eine Betriebserlaubnis beantragen.
Beschreibung
Wer eine Apotheke führen möchte, sei es als Eigentümer, Pächter oder Verwalter, benötigt dazu eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Apothekenwesen. Diese Erlaubnis muss bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) beantragt werden.
Die Apotheke darf erst eröffnet werden, wenn eine Abnahme durch die zuständige Behörde erfolgt ist und diese bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde auch unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden.
Besondere Hinweise
Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis Apotheke
mit Angaben, ab wann Sie welche Apotheke in welcher Eigenschaft (Eigentümer, Pächter, etc.) betreiben wollen
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Urkunden
Approbationsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie), ggf. Promotionsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie)
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Ärztliches Zeugnis
Hierin muss ausdrücklich vermerkt sein, dass Sie körperlich und geistig zur Führung einer Apotheke geeignet, sowie frei von Suchterkrankungen sind
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Amtliches Führungszeugnis
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Personalausweis oder Reisepass
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Bestätigung der Apothekerkammer über die bei ihr gemeldeten Tätigkeiten und Stellungnahme zur Zuverlässigkeit
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Eidesstattliche Versicherung
Damit versichern Sie, dass Sie keine Vereinbarung getroffen haben, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 ApoG verstoßen und dass Sie den Kauf- oder Pachtvertrag über die Apotheke sowie auf behördliches Verlangen auch andere Verträge, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen, vorgelegt haben. Die eidesstattliche Versicherung ist am besten der Kreisverwaltungsbehörde gegenüber persönlich abzugeben
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Erklärung über das Betreiben anderer Apotheken
Es ist schriftlich mitzuteilen, ob und gegebenenfalls an welchem Ort Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine oder mehrere Apotheken betreiben
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Lebenslauf
mit Angaben über Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere Nachweis der pharmazeutischen Tätigkeit der letzten zwei Jahre vor Antragstellung
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Pläne
- Amtlicher Lageplan des Grundstücks mit genauer Ortsangabe(nur notwendig bei Neuerrichtung einer Apotheke)
- Bauzeichnung der vorgesehenen Betriebsräume
- Der Verwendungszweck, sowie die jeweilige Größe (qm) der Räume ist anzugeben. Allerdings wird dies in der Regel nur bei neuerrichteten Apotheken benötigt
- Raumnachweis (Original oder beglaubigte Kopie)
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Nachweis über die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Apotheke (Original oder beglaubigte Kopie)
- als Eigentümer der Apotheke: Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Testament
- als Pächter der Apotheke: Pachtvertrag
- Erklärung des Verpächters: Der Verpächter hat der Kreisverwaltungsbehörde schriftlich eine Erklärung über den Grund zur Verpachtung abzugeben (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ApoG)
- als Verwalter der Apotheke: Verwaltungsvertrag
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung über die Zuständigkeiten der Arzneimittelüberwachungsbehörden und zum Vollzug des Samenspenderregistergesetzes sowie des Gendiagnostikgesetzes (Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung - ZustVAMÜB)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 1 Abs. 2, 2 und 6 Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
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Stand: 06.02.2023
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