Wer eine Apotheke führen möchte, sei es als Eigentümer, Pächter oder Verwalter, benötigt dazu eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Apothekenwesen. Diese Erlaubnis muss bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) beantragt werden.
Die Apotheke darf erst eröffnet werden, wenn eine Abnahme durch die zuständige Behörde erfolgt ist und diese bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde auch unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden.
Den Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis zum Führen einer Apotheke können Sie schriftlich als formlosen Antrag stellen. Bitte schicken Sie diesen mitsamt der erforderlichen Unterlagen (siehe unter „Erforderliche Unterlagen“) an die unten genannte Kontaktadresse.