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Gentechnik; Genehmigung und Überwachung

Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden. Das Gentechnikrecht sieht Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren vor.

Formulare

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Gentechnik umfasst molekularbiologische Methoden zur gezielten Veränderung des Erbgutes. Der Umgang mit der Gentechnik wird durch das Gentechnikgesetz festgelegt. Für den Vollzug des Gentechnikgesetzes sind in Bayern die Regierungen von Unterfranken (für Nordbayern) und Oberbayern (für Südbayern) zuständig.

Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden. Das Gentechnikrecht sieht Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren vor, für die entsprechende Formulare vorliegen. Es ist sinnvoll hier vorab Kontakt mit der zuständigen Behörde aufzunehmen. Sollten Sie einer Mitteilungspflicht nach dem Gentechnikrecht nachkommen wollen reicht eine entsprechende formlose Mitteilung z. B. per E-Mail an die zuständige Behörde aus.
Die Regierungen von Unterfranken (für Nordbayern, d. h. für die Regierungsbezirke Unter-, Mittel-, Oberfranken und die Oberpfalz) und Oberbayern (für Südbayern, d. h. für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) sind zuständig für den Vollzug des Gentechnikgesetzes in Bayern:

Genehmigungen / Zustimmungen für

  • Errichtung und / oder Betrieb gentechnischer Anlagen (Labor- oder Produktionsräume, Gewächshäuser oder andere geschlossene Systeme)
  • Durchführung gentechnischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen

Überwachung von

  • gentechnischen Anlagen und Arbeiten
  • Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen (GVO) z. B. Tiere, Pflanzen, Bakterien, Viren
  • in den Verkehr gebrachten Produkten, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, soweit nicht Lebens- oder Futtermittel

 

An beiden Regierungen stehen für Sie Ansprechpartner im Bereich Gentechnik zur Verfügung.

  • Antragsunterlagen sind abhängig von Art und Umfang des geplanten Vorhabens. Eine Rücksprache mit der zuständigen Behörde ist sehr empfehlenswert.

siehe Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz - Nr. 8.V.0 unter "Rechtsgrundlagen"

Je nach Art des Verfahrens: In der Regel Beginn unmittelbar oder bis zu 90 Tage nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.

verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 12.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz