Auslandsaufenthalt; Informationen zur Pflegeversicherung
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Leistungen der Pflegeversicherung ruhen, solange sich der Pflegebedürftige im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld oder anteilige Pflegegeld (Kombinationsleistung) weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet.
Angehörige von EU- bzw. EWR-Staaten erhalten aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 05.03.1998 Pflegegeld in die anderen EU/EWR-Länder ohne zeitliche Begrenzung, solange sie der deutschen Pflegeversicherung angehören.
Die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (Rentenbeiträge) ruhen nicht bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr.
§ 34 Sozialgesetzbuch XI
Soziale PflegekassenLegal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 34 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
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Status: 19.12.2020
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Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung
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